Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1923 — 
K. 10. 
Für die Abführung der Steuern können angemessene Fristen gegen Sicher- 
heitsstellung bewilligt werden. 
Steuer-Erlaß oder Ersatz kann nur von dem Finanzminister und zwar für 
inländische Karten nur in dem Falle gewährt werden, wenn gestempelte Karten- 
spiele bei der Verpackung oder Aufbewahrung in den dazu bestimmten Fabrik- 
räumen durch einen unverschuldeten Zufall zum Gebrauche untauglich geworden 
sind, und das Ereigniß binnen 24 Stunden unter Einlieferung der verdorbenen 
uneröffneten Kartenspiele, sofern dieselben durch den Zufall nicht ganz verloren 
gegangen, der Steuerbehörde angezeigt wird. · 
§.11. 
Der Detailhandel mit Spielkarten, welche nach den Bestimmungen in 
. 1. und 2 gestempelt sind, unterliegt, unbeschadet der · in F. 9. bezüglich der 
pielkartenfabrikanten getroffenen Bestimmung, nur den allgemeinen gewerbe- 
bolizeilchen und gewerbesteuerlichen Vorschriften; eine besondere Genehmigung ist 
azu nicht erforderlich. 
KC. 12. 
Karten,) welche nicht mit dem nach diesem Gesetze erforderlichen Stempel 
versehen sind, werden, wo sie sich vorfinden, konfiszirt. 
Wer ungestempelte Karten feilhält, veräußert, vertheilt, in Gewahrsam hat, 
oder damit spielt, verfällt für jedes Spiel in eine Strafe von 10 Thalern. — Gast- 
wirthe, Kaffeeschänker und andere Personen, weiche Gäste halten, haben dieselbe 
Strafe verwirkt, wenn in ihren Wohnungen oder Lokalen mit ungestempelten 
Karten gespielt worden ist, und sie nicht nachweisen können, daß dies ohne ihr 
Wissen geschehen sei. 
*- 
Die Nichterfüllung einer der nach F. 5. dem Einbringer beziehungsweise 
Empfänger vom Auslande eingehender Spielkarten obliegenden Verpflichtungen 
wird mit der im §. 12. bestimmten Strafe geahndet. Kann jedoch der Ange- 
schuldigte vollständig nachweisen, daß er die Stempelsteuer nicht habe hinter- 
ziehen können oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe von 1 bis 
10 Thalern statt. 
. 14. 
Wenn eine Person, welche den Handel mit Spielkarten betreibt, unge- 
stempelte Karten feilhält, veräußert, oder in Gewahrsam hat, oder die 
dem Einbringer beziehungsweise Empfänger vom Auslande eingehender Karten 
nach §. 5. obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, so soll gegen dieselbe die 
nach §. 12. oder 13. verwirkte Strafe in keinem Falle auf einen geringeren 
Betrag als 200 Thaler Geldbuße festgesetzt werden, soweit nicht nach F. 13. eine 
bloße Ordnungsstrafe einzutreten hat. 
(Nr. 6946. 252“ . 15.
	        
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