— 1923 —
K. 10.
Für die Abführung der Steuern können angemessene Fristen gegen Sicher-
heitsstellung bewilligt werden.
Steuer-Erlaß oder Ersatz kann nur von dem Finanzminister und zwar für
inländische Karten nur in dem Falle gewährt werden, wenn gestempelte Karten-
spiele bei der Verpackung oder Aufbewahrung in den dazu bestimmten Fabrik-
räumen durch einen unverschuldeten Zufall zum Gebrauche untauglich geworden
sind, und das Ereigniß binnen 24 Stunden unter Einlieferung der verdorbenen
uneröffneten Kartenspiele, sofern dieselben durch den Zufall nicht ganz verloren
gegangen, der Steuerbehörde angezeigt wird. ·
§.11.
Der Detailhandel mit Spielkarten, welche nach den Bestimmungen in
. 1. und 2 gestempelt sind, unterliegt, unbeschadet der · in F. 9. bezüglich der
pielkartenfabrikanten getroffenen Bestimmung, nur den allgemeinen gewerbe-
bolizeilchen und gewerbesteuerlichen Vorschriften; eine besondere Genehmigung ist
azu nicht erforderlich.
KC. 12.
Karten,) welche nicht mit dem nach diesem Gesetze erforderlichen Stempel
versehen sind, werden, wo sie sich vorfinden, konfiszirt.
Wer ungestempelte Karten feilhält, veräußert, vertheilt, in Gewahrsam hat,
oder damit spielt, verfällt für jedes Spiel in eine Strafe von 10 Thalern. — Gast-
wirthe, Kaffeeschänker und andere Personen, weiche Gäste halten, haben dieselbe
Strafe verwirkt, wenn in ihren Wohnungen oder Lokalen mit ungestempelten
Karten gespielt worden ist, und sie nicht nachweisen können, daß dies ohne ihr
Wissen geschehen sei.
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Die Nichterfüllung einer der nach F. 5. dem Einbringer beziehungsweise
Empfänger vom Auslande eingehender Spielkarten obliegenden Verpflichtungen
wird mit der im §. 12. bestimmten Strafe geahndet. Kann jedoch der Ange-
schuldigte vollständig nachweisen, daß er die Stempelsteuer nicht habe hinter-
ziehen können oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe von 1 bis
10 Thalern statt.
. 14.
Wenn eine Person, welche den Handel mit Spielkarten betreibt, unge-
stempelte Karten feilhält, veräußert, oder in Gewahrsam hat, oder die
dem Einbringer beziehungsweise Empfänger vom Auslande eingehender Karten
nach §. 5. obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, so soll gegen dieselbe die
nach §. 12. oder 13. verwirkte Strafe in keinem Falle auf einen geringeren
Betrag als 200 Thaler Geldbuße festgesetzt werden, soweit nicht nach F. 13. eine
bloße Ordnungsstrafe einzutreten hat.
(Nr. 6946. 252“ . 15.