Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1926 — 
von Spielkarten in der Monarchie bestehen — mit der im 8. 25. bestimmten 
Ausnahme — aufgehoben. 
Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1867. 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Flrh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. 
  
(Nr. 6947.) Allerhöchster Erlaß vom 25. November 1867.) betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte an den Kreis Höxter, Regierungsbezirk Minden, 
bezüglich des Baues der Chausseen: 1) von Höxter über Albaxen und 
Stahle bis zur Grenze der Provinz Hannover in der Richtung auf Heinsen 
nebst einer Zweigstraße von Stahle zur Holzmindener Fähre, 2) von Bra. 
kel über Erkeln und Titelsen zur Roggenthalsmühle auf Beverungen, und 
3) von Brakel über Bellersen, Appenburg, Bredenborn, Sommersell und 
Born bis zur Grenze des Fürstenthums Lippe--Detmold in der Richtung 
auf Schwalenburg. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom drutigen Tage den Bau folgender 
Chausseen im Kreise Höxter, Regierungsbezirk Minden: 1) von HKRer über 
Albaxen und Stahle bis zur Grenze der Provinz Hannover in der Richtung auf 
Lenti nebst einer Sweigstraße von Stahle zur Holzmindener Fähre, 2) von 
rakel über Erkeln und Titelsen zur Noggentzlsman ee auf Beverungen, und 
3) von Brakel über Bellersen, Appenburg) Bredenborn, Sommersell und Born 
bis zur Grenze des Fürstenthums Lippe-Detmold in der Richtung auf Schwalen- 
berg genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Höxter das Expropriations. 
recht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht 
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der 
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. 
Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chaussee- 
miß en Unterhaltung der Straßen das Necht zur Erhebung des Chauffergelten 
nach den Bestimmungen des für die Staats. Chausseen jedesmal geltenden Chaussee- 
geld auss ü einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die 
efreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, 
wie 
 
	        
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