— 1926 —
von Spielkarten in der Monarchie bestehen — mit der im 8. 25. bestimmten
Ausnahme — aufgehoben.
Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1867.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Flrh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
(Nr. 6947.) Allerhöchster Erlaß vom 25. November 1867.) betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte an den Kreis Höxter, Regierungsbezirk Minden,
bezüglich des Baues der Chausseen: 1) von Höxter über Albaxen und
Stahle bis zur Grenze der Provinz Hannover in der Richtung auf Heinsen
nebst einer Zweigstraße von Stahle zur Holzmindener Fähre, 2) von Bra.
kel über Erkeln und Titelsen zur Roggenthalsmühle auf Beverungen, und
3) von Brakel über Bellersen, Appenburg, Bredenborn, Sommersell und
Born bis zur Grenze des Fürstenthums Lippe--Detmold in der Richtung
auf Schwalenburg.
N Ich durch Meinen Erlaß vom drutigen Tage den Bau folgender
Chausseen im Kreise Höxter, Regierungsbezirk Minden: 1) von HKRer über
Albaxen und Stahle bis zur Grenze der Provinz Hannover in der Richtung auf
Lenti nebst einer Sweigstraße von Stahle zur Holzmindener Fähre, 2) von
rakel über Erkeln und Titelsen zur Noggentzlsman ee auf Beverungen, und
3) von Brakel über Bellersen, Appenburg) Bredenborn, Sommersell und Born
bis zur Grenze des Fürstenthums Lippe-Detmold in der Richtung auf Schwalen-
berg genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Höxter das Expropriations.
recht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen.
Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chaussee-
miß en Unterhaltung der Straßen das Necht zur Erhebung des Chauffergelten
nach den Bestimmungen des für die Staats. Chausseen jedesmal geltenden Chaussee-
geld auss ü einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
efreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
wie