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wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden,
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld--Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die
gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz- Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 25. November 1867.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 6948.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Dezember 1867., betreffend die Genehmigung von
Zusätzen zu dem Reglement der landschaftlichen Feuer-Versicherungsgesell-
schaft für Westpreußen.
A½# Ihren Bericht vom 4. d. M. will Ich die nach dem Beschlusse des dies-
sührigen Generallandtages der Westpreußischen Landschaft in der Anlage zusanmnen-
estellten Zusätze zu dem Reglement der landschaftlichen Feuer-Verscherungsgesell.
sbaft de conf. 16. Februar 1863. (Gesetz Samml. S. 85. ff.) hierdurch
genehmigen.
Dieser Erlaß und die Zusätze sind durch die Gesetz. Sammlung zu ver-
öffentlichen.
Berlin, den 7. Dezember 1867.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
(Nr. 6947—6948.) Zu-