Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6519.) Verordnung, betreffend die Feststellung des Finanz- Etats für das Gebiet der 
ehemaligen Landgrafschaft Hessen= Homburg auf das Jahr 1867. Vom 
17. Januar 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
K.. 1. 
„ Der dieser Verordnung als Anlage beigefügte Finanz · Etat für das Gebiet 
der ehemaligen Landgrafschaft Hessen-Homburg auf das Jahr 1867. wird 
in Einnahme 
auf 625,712 Gulden, nämlich 
auf 371,641 Gulden an ordentlichen und 
auf 254,071 Gulden an außerordentlichen Einnahmen, 
in Ausgabe 
auf 625,712 Gulden, nämlich 
auf 375,351 Gulden an fortdauernden und 
auf 250,361 Gulden an außerordentlichen und künftig wegfal- 
lenden Ausgaben, 
vorbehaltlich der nachträglichen Zustimmung der beiden Häuser des Landtages 
für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember d. J. hierdurch festgestellt. 
. §.2. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 17. Januar 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Flrh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg.
	        
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