Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

87

sichert,  welche  aus  deren  Eigenthum  und  dessen  ungestoͤrtem  Genusse  herruͤhren,  und
nicht  zu  der  Staats-Gewalt  und  den  höheren  Regierungs-Rechten  gehören.

Die  Ausscheidung  der  landesherrlichen  von  den  fürstlichen  Gefällen  und  Einkünften
  und  die  damit  in  Verbindung  stehende  Abtheilung  der  Schulden  und  Diener
bat  durch  die  deßhalb  getroffenen  Uebereinkünfte  ihre  völlige  und  bleibende  Erledigung
erhalten.  «

Das  Zehentrecht  von  Neubruͤchen  wird  dem  Fuͤrsten  in  allen  ihm  zustehenden
Zehent-Bezirken  eingeraͤumt.

G.  57.

Nachdem  der  Fürst  vorgestellt  hat,  daß  er  die  durch  das  erste  und  zweite  Königliche
  Edikt  vom  18.  November  1317  vorgeschriebene  gezwungene  Ablösbarkeit  der
darin  benannten  gutsherrlichen  Rechte  und  Gesälle,  und  der  Erb=  und  Fall-Lehen  für
undereinbar  mit  der  ihm  durch  den  Art.  ¼/  der  deutschen  Bundes-Akte  zugesicherten
Mfrechthaltung  seiner  Eigenthums-Rechte  halte;  so  haben  Wir  beschlossen,  die
Frage:

„ob  der  in  den  genannten  Edikten  ausgesprochene  Grundsaß  der  gezwungenen
Ablbsbarkeit  der  betreffenden  Rechte  und  Gesälle,  gleich  wie  der  Erb=  und
Fall-Lehen,  unter  Vorbehalt  der  Bestimmung  der  Norm  derselben,  durch  ein
verfassungsmäßig,  mit  Zustimmung  der  Stände,  zu  erlassendes  Gesetz,  mit
Art.  XIV.  der  deutschen  Bundes-Akte  unvereinbar  sey?“
der  gutächtlichen  Beurtheilung  des  deutschen  Bundes  zu  überlassen  und  diese  zu  veranlassen.
  #

Wir  wollen  dieselbe  als  verbindlich  fuͤr  Uns  zum  Voraus  anerkennen,  gleich  wie
auch  der  Fuͤrst  sich  derselben  zu  unterwerfen  hat.

Wir  ertheilen  inzwischen  dem  Fuͤrsten  die  Zusicherung,  daß,  ehe  und  bevor  die
erwaͤhnte  authentische  Erklärung  des  Art.  XIV.  der  deutschen  Bundes-Abte  erfolgt  seyn
werde,  der  durch  das  erste  und  zweite  Edikt  vom  18.  NRovember  1317  ausgesprochene
Grundsah  der  gezwungenen  Ablösbarkeit  auf  die  dem  Fürsten  zuständigen  gutöherrlichen
  Rechte  und  Gefälle,  Erb=  und  Fall-Lehen  nicht  angewendet,  in  keinem  Falle  aber
und  welches  auch  immer  die  gutächtliche  Auslegung  des  deutschen  Bundes  seyn  werde,