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sichert, welche aus deren Eigenthum und dessen ungestoͤrtem Genusse herruͤhren, und
nicht zu der Staats-Gewalt und den höheren Regierungs-Rechten gehören.
Die Ausscheidung der landesherrlichen von den fürstlichen Gefällen und Einkünften
und die damit in Verbindung stehende Abtheilung der Schulden und Diener
bat durch die deßhalb getroffenen Uebereinkünfte ihre völlige und bleibende Erledigung
erhalten. «
Das Zehentrecht von Neubruͤchen wird dem Fuͤrsten in allen ihm zustehenden
Zehent-Bezirken eingeraͤumt.
G. 57.
Nachdem der Fürst vorgestellt hat, daß er die durch das erste und zweite Königliche
Edikt vom 18. November 1317 vorgeschriebene gezwungene Ablösbarkeit der
darin benannten gutsherrlichen Rechte und Gesälle, und der Erb= und Fall-Lehen für
undereinbar mit der ihm durch den Art. ¼/ der deutschen Bundes-Akte zugesicherten
Mfrechthaltung seiner Eigenthums-Rechte halte; so haben Wir beschlossen, die
Frage:
„ob der in den genannten Edikten ausgesprochene Grundsaß der gezwungenen
Ablbsbarkeit der betreffenden Rechte und Gesälle, gleich wie der Erb= und
Fall-Lehen, unter Vorbehalt der Bestimmung der Norm derselben, durch ein
verfassungsmäßig, mit Zustimmung der Stände, zu erlassendes Gesetz, mit
Art. XIV. der deutschen Bundes-Akte unvereinbar sey?“
der gutächtlichen Beurtheilung des deutschen Bundes zu überlassen und diese zu veranlassen.
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Wir wollen dieselbe als verbindlich fuͤr Uns zum Voraus anerkennen, gleich wie
auch der Fuͤrst sich derselben zu unterwerfen hat.
Wir ertheilen inzwischen dem Fuͤrsten die Zusicherung, daß, ehe und bevor die
erwaͤhnte authentische Erklärung des Art. XIV. der deutschen Bundes-Abte erfolgt seyn
werde, der durch das erste und zweite Edikt vom 18. NRovember 1317 ausgesprochene
Grundsah der gezwungenen Ablösbarkeit auf die dem Fürsten zuständigen gutöherrlichen
Rechte und Gefälle, Erb= und Fall-Lehen nicht angewendet, in keinem Falle aber
und welches auch immer die gutächtliche Auslegung des deutschen Bundes seyn werde,