Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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K.  61.

Der  Fürst  ist  allen  Gesetzen  in  Betreff  der  indirekten  Abgaben  unterworfen;
wenn  derselbe  jedoch  im  Königreiche  wohnt,  und  er  aus  dem  Auslande  Consumtibilien
für  die  Bedürfnisse  seiner  Oekonomie  einführt,  so  soll  in  Ansehung  der  hiefür  schuldigen
  Zoll-Abgaben  eine  billige  Aversal-Uebereinkunft  mit  ihm  getroffen  werden.

«  g.s2.

Der  Fuͤrst  hat  an  allem  Militaͤr-Aufwande,  namentlich  an  den  mit  Geld  auszugleichenden
  Quartiers=  und  Militär-Transportkosten,  ohne  Rücksicht,  ob  diese  ein  Gegenstand
  einer  allgemeinen  Landes-,  oder  nur  einer  Oberamts-Vergleichung  sind,  seinen
Antheil  in  Gemäßheit  der  jeweiligen  gesehlichen  Bestimmungen  zu  übernehmen.

Bei  Natural-Requisitionen  bleibt  es  seiner  Willkühr  überlassen,  ob  er  seinen  Antheil
  selbst  abliefern,  oder  an  Abkorden,  welche  von  den  Oberamts-Vorstehern  getroffen
werden,  Theil  nehmen  will.
K.  65.

Der  Fürst  hat  von  seinen  ehemals  steuerfrei  gewesenen  Besitzungen  weder  zu  den
eigentlichen  Amts-Körperschafts=  und  Gemeinde-Lasten,  worunter  diejenigen  Lasten  der
Art  verstanden  werden,  welche  den  Amts-Körperschafts=  und  Gemrinde-Verband,  an
dem  die  Standesherren  keinen  Antheil  nehmen,  an  sich  betreffen,  noch  zu  den  ohne  seine
Theilnahme  gemachten  Amts=  und  Commun-Schulden  einen  Beitrag  zu  leisten.

Der  Antheil  desselben  an  den  hierunter  nicht  begriffenen,  in  Verbindung  mit  den
Amts-Körperschaften  zu  tragenden  Leistungen  soll  ihm  stets  besonders  ausgeschieden
und  bekannt  gemacht  werden,  ohne  daß  die  von  den  Oberamts-Vorstehern  wegen  der
Beischaffung  des  Antheils  der  Amts-Eingesessenen  getroffenen  Maßregeln,  namentlich
durch  Anleihen,  für  ihn  irgend  eine  Verbindlichkeit  haben  könnten.

Diejenigen  Kosten,  welche  bei  Epidemien  und  Viehseuchen  durch  die,  unter  der
Leitung  Unseres  Medicinal-Collegiums,  den  Königlichen  Oberämtern  und  Gesundheits-Beamten
  obliegenden  allgemeinen  Veranstaltungen  und  damit  verbundenen  Verrichtungen
  (F.  55,  lit.  n)  in  den  fürstlichen  Amts-Bezirken  veranlaßt  werden,  trägt  in
gleicher  Art,  wie  es  gegenüber  von  den  Königlichen  Oberämtern  der  Fall  ist,  die

Staats-Casse.
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