Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6520.) Verordnung, betreffend die Feststellung des Finanz-Etats für die Herzogthümer 
Schleswig und Holstein auf das Jahr 1867. Vom 17. Januar 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u& 
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
S. 1. 
Der dieser Verordnung als Anlage beigefügte Finanz-Etat für die Her- 
zjogthümer Schleswig und Holstein auf 96 Jahr 950 l. wird 
in Einnahme 
auf 19,178,259 Mark und 
in Ausgabe 
auf 19,178,259 Mark, nämlich 
auf 18,443,272 Mark 12 Schillinge an fortdauernden und 
auf 734,986 Mark 4 Schillinge an einmaligen und außer- 
ordentlichen Ausgaben, 
vorbehaltlich der nachträglichen Zustimmung der beiden Häuser des Landtages 
für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember d. J., hierdurch festgestellt. 
G. 2. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkumdlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. st 8 
Gegeben Berlin, den 17. Januar 1867. 
(L. 8.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg.
	        
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