Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Dislokationen  ꝛc.  nicht  stattzufinden,  und  ist  von  den  zuständigen  Behörden  auf  deren
frühere  oder  spätere  Abhaltung  und  Ausführung  rechtzeitig  Bedacht  zu  nehmen.

S.  2.

Die  Ausführung  der  Volkszählung  ist  Sache  der  Gemeindevorstände,  welche
jedoch  in  Orten  von  mehr  als  2000  Einwohnern  die  ihnen  olliegenden  Funktionen
  einer  zu  diesem  Zwecke  zu  bildenden  Zählungskommission  übertragen.  Letztere
soll  spätestens  bis  zum  10.  November  gebildet  und  die  Namen  der  gewählten  Mitglieder
  müssen  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Die  Gemeindevorstände  oder  Zählungskommissionen  lassen  durch  die  von  ihnen
  dazu  bestimmten,  gehörig  unterwiesenen  Zähler  während  der  Tage  vom  25.
bis  spätestens  am  30.  November  in  jede  vorhandene  Haushaltung  eine  Hauêhaltungsliste
  abgeben,  welche  jeder  Haushaltungsvorstand  für  alle  zu  seinem  Haushalte
gehörigen  Personen  am  Freitag  den  1.  Dezember  1871  Vormittags  in  Gemäßheit
der  auf  der  Liste  algedruckten  Erläuterungen  gewissenhaft  auszufüllen  hat.  Das
gleiche  gilt  in  Betreff  der  Extrahaushaltungslisten,  deren  jede  Anstalt,  in  welcher
sich  nach  dem  besonderen  Zwecke  derselben  eine  Anzahl  von  Personen  in  Wohnung
und  Kost  befinden,  außer  den  gewöhnlichen  Haushaltungslisten  je  nach  Bedürfniß
eine  oder  mehrere  erhält.

Vom  1.  Dezember  12  Uhr  Mittags  an  sind  die  ausgefüllten  Haushaltungsresp.
  Extrahaushaltungslisten  durch  die  Zähler  von  den  Haushaltungsvorständen,
resp.  den  Vorständen  der  Anstalten,  wieder  abzuholen.  Die  Einsammlung  ist  ununterbrochen
  fortzusetzen  und  auch  in  volkreicheren  Orten  spätesiens  am  2.  Dezember
  Abends  zu  beendigen.

Während  der  Einsammlung  ist  die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  einer  jeden
Liste  an  Ort  und  Stelle  zu  prüfen;  etwaige  Febler  und  Auslassungen  sind  nöthigenfalls
  auf  Befragen  Anwesender  zu  berichtigen  und  zu  ergänzen.

Nachdem  die  eingesammelten  Haushaltungs=  resp.  Extrahaushaltungslisten  einer
nochmaligen  Prüfung  und  eventuellen  Berichtigung  unterzegen  worden  sind,  wird
aus  ihnen  unverzüglich  die  Ortsberölkerungsliste  zusammengestellt  und  mit  dem
unterschriftlich  und  sonst  gehörig  vollzogenen  Zeugniß  der  durch  den  Gemeindevorstand
  erfolgten  Prüfung  und  der  dabei  konstatirten  Richtigkeit  versehen,  hierauf  auch,
nebst  sämmtlichen  Haushaltungs=  und  Extrahaushaltungslisten  und  sonstigen  Nach-