— 125 —
5) Binnenfahrzeuge, deren Ladung lediglich aus Grand, Lehm, Heu,
Rohr, Stroh, thierischem Dünger, Faschinen, Feld., Mauer= oder
Dachsteinen besteht, entrichten das Hafengeld nur zur Hälfte des
tarifmäßigen Satzes zu I. 2.
6) Binnenfahrzeuge, welche nicht mehr als zum vierten Theile ihrer
Tragfähigkeit beladen sind, entrichten das Hafengeld nur für die
Lastenzahl ihrer wirklichen Ladung.
B. In Bezug auf das Stromgeld zu II. und das Schleusengeld zu
½. den Lurifl 8
7) Von den nicht mehr als #m ehnten Theile ihrer Tragfähigkeit
beladenen Fahrzeugen wird das Strom- und Schleusengeld wie von
leeren Fahrzeugen entrichtet.
8) Fahrzeuge von weniger als einer Schiffslast Tragfähigkeit ent-
richten 2 Strom- nd Schliufengel 6 eine Schiffslast; bei
größeren Fahrzeugen werden Theile einer Schiffslast, wenn sie nicht
größer als eine #albe Last sind, außer Ansatz gelassen, wenn sie
größer als eine halbe Last sind, für eine volle Last gerechnet.
C. In Bezug auf die Bohlwerksabgabe zu IV. des Tarifs.
9) Wenn die Fahrzeuge zwar aelezen, aber von Bord zu Bord über-
laden, so wird die Bohlwerksabgabe nur zum vierten Theile des
tarifmäßigen Satzes erhoben.
10) Mengen von weniger als einem Zentner, als Einhundert Stück oder
als eine Klaster werden für einen vollen Zentner, für volle hundert
oder für eine ganze Klafter gerechnet. Als geringster Abgabenbetrag
für eine Waarenpost wird ein Pfennig erhoben;) im Uebrigen bleiben
überschießende Bruchpfennige außer Ansatz.
D. Im Allgemeinen.
11) Von Seeschiffen derjenigen Nationen, mit welchen wegen Behand-
lung ihrer Schiffe und deren Ladungen gleich den inländischen ein
besonderer Vertrag nicht besteht, oder welche ihrerseits nicht etwa
aus anderer Veranlassung die Preußischen Schiffe und deren
Ladungen gleich den inländischen behandeln, werden die in diesem
Tarife und dem Anhange zu demselben bezeichneten Abgaben und
Gebühren überall doppelt entrichtet.
12) Außer den im Tarif unter I. II. III. und IV. hewchneten= Abgaben
kommen nur die im Anhange bestimmten Abgaben und Ge-
(Nr. 6524.) büh-