Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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bühren für die Benutzung besonderer Anstalten und für gewisse 
Leistungen zur Erhebung, und es dürfen außerdem keine Zahlungen 
für die Benutzung des Fahrwassers und der damit verbundenen, 
# allgemeinen Gebrauche bestimmten Anstalten gefordert werden. 
8 haben demnach weder die Schiffer nog jonft Jemand den 
Lootsen oder den Hafen-, Strom--, Steuer-, Polizei= oder Ballast- 
Beamten unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Ver- 
gütung zu entrichten. 
Sollte Einer der vorbezeichneten Beamten unter irgend einem 
Vorwande ein Geschenk oder eine ungesetzliche Abgabe fordern oder 
annehmen, so ist der Schifter * tet, solches der Polizeibehörde 
oder dem Ober-Steuerinspektor in Elbing anzuzeigen. 
Wenmn aber ein Schiffer in besonderen Fällen sich veranlaßt 
findet, den Lootsen seine Dankbarkeit für außerordentliche Dienst- 
leistungen zu bezeigen, so darf er das Geschenk nur mit Genehmi- 
gung der vorgesetzten Regierung aushändigen. 
Befreiungen. 
1) Hafen-, Strom-= und Schleusengeld wird nicht entrichtet von 
Fahrzeugen, welche Königliche oder Armee-Effekten transportiren und 
keine Beiladung von anderen Gegenständen haben, • von Fahrzeugen, 
welche nur der Reparatur wegen leer oder in Ballast eingehen. 
2) Hafengeld wird nicht entrichtet von Binnenfahrzeugen, welche leer oder 
lediglich mit Ballast ein- oder ausgehen. * 
3) Vohlwerksabgabe wird nicht entrichtet von den im Tarif genannten 
Waaren, wenn dieselben für Rechnung der Königlichen Hofhaltung oder 
des Staates gelöscht oder geladen werden.
	        
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