Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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nehmen sind, bei vorausgesetzter treuer Verwaltung im Genusse ihrer Dienst- 
einkünfte belassen. Die gesehgebende Gewalt werden wir bis zur Einführung der 
Preußischen Verfassung allein ausüben. 
Wir wollen die Gesetze und Einrichtungen der Herzogthümer erhalten, 
soweit sie der Ausdruck berechtigter Eigenthümlichkeiten sind und in Kraft bleiben 
könmen) ohne den durch die Einheit des Staates und seiner Interessen bedingten 
Anforderungen Eintrag zu thun. 
Unser Oberpräsident Baron von Scheel--Plessen ist von Uns angewiesen, 
hiernach die Besitznahme auszuführen. 
Hiernach geschieht Unser Wille. 
Gegeben Berlin, den 12. Januar 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Fh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6526.)
	        
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