— 195 —
Sofern die letztere hierbei für zuhbegründet erklärt wird, sind dem Rekla-
manten die durch die Ausführung des Verfahrens nach §#§. 25. und 26. ent-
standenen Kosten aufzuerlegen.
Gegen die Entscheidung des Finanzministers findet ei eiteres Rechts-
mittel nicht statt.
G. 28.
Die Entscheidungen des Finanzministers (F. 27.) sind, falls die Beschwerde
für begründet erklärt worden ist, der Bezirksregierung zuzufertigen, um dem
Ergebnisse der neuen Reinertragsermittelung entsprechend die Flurbücher, Mutter-
rollen und Karten zu berichtigen, die ermäßigte Grundsteuer- Hauptsumme auf die
einzelnen in der Mutterrolle verzeichneten Grundstücke nach Verhältniß des neu
ermittelten Reinertrages zu vertheilen und danach vom 1. Januar desselben Jahres
ab die Erhebung der Grundsteuer anderweit bewirken zu lassen.
Die vorstehenden Bestimmungen (SI§. 21 — 28.) kommen auch in den west-
lichen Provinzen zur Anwendung.
5. Obliegenheiten der Steuerpflichtigen, der Gemeinden,
Behörden 2c.
C. 29.
In Betreff der Verpfli zung der Behörden) Kreditinstitute, Gemeinden
und Privatpersonen, die zur Aufstellung der Flurbücher und Mutterrollen, sowie
pa Erledigung der eingehenden Reklamationen oder sonstigen Beschwerden erfor-
erlichen Vorarbeiten nach Kräften zu unterstützen und zu fördern, kommen die
Vorscrriften in den 88. 18. bis 20. der dem F. 6. des Gesetzes vom 21. Mai
1861. beigegebenen Anweisung für das Verfahren zur Ermittelung des Rein-
ertrages der Liegenschaften ebenfalls zur Anwendung.
Die Gemeinden, die Inhaber selbstständiger Gutsbezirke, sowie die den
Grundsteuer-Erhebungsbezirken angehörigen Grundsteuerpflichtigen haben auf ibre
Kosten die Nachweisungen der zu den Gemeinde-, Guts= und Grundsteuer-Er-
wamgeeluen gehörenden Besitzungen und deren Eigenthümer zu beschasfe und
ind außerdem verpflichtet, den Requisitionen der mit den örtlichen Aufnahmen
beauftragten Beamten oder Feldmesser wegen Wahrnehmung der Aufnahme-
termine durch geeignete Persönlichkeiten Folge zu leisten, auch zu den örtlichen
Ermittelungen mit den Sokaloerhälmiss und den Besitzständen genau vertraute
Persönlichkeiten zu gestellen, welche den Beamten 2c. während des Geschäfts zu
begleiten und ihm die erforderliche Auskunft zu ertheilen, beziehungsweise zu be-
schaffen haben.
Die Erfüllung der vorgedachten Verpflichtungen ist nöthigenfalls im Wege
der administrativen Krrkuton herbeizuführen.
(Nr. 6542.) 26“ 6) Kosten