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m der Grundsteuer zusammen und in der für letztere bestimmten Art einzu-
ziehen ist.
ie auf die Fortschreibung becüglichen Eingaben der Grundsteuerpflichtigen
und sonstigen Verhandlungen sind ebenso, wie die den Grundeigenthümern aus
den Karten, Flurbüchern u. s. w. zu ertheilenden Auszüge, stempelfrei.
g. 39.
Auf Grund der jährlichen Veränderungs-Aufnahmen sind die Mutterrollen
und Flurbücher zu berichtigen, beziehungsweise die nothwendigen Ergänzungen
zu den Karten zu bewirken, erforderlichen Falls auch die Grundsteuer-Haupt-
summen für die betreffenden Gemeinde-, selbstständigen Guts= oder Grundsteuer-
Erhebungsbezirke anderweit festzustellen.
vierter Abschnitt.
Erhebung der Grundsteuer.
C. 40.
Die Gemeinden und die Inhaber der selbstständigen Gutsbezirke sind schul-
dig, die ihnen nach F. 1. auferlegten Grundsteuerbeträge von den Steuerpflichtigen
einzuziehen und in monatlichen Beträgen vor Ablauf jedes Monats an die ihnen
begühneten Kassen abzuführen.
S. 41.
In der Stadt Berlin geschieht die Einziehung der Grundsteuer durch das
daselbst bestehende Hauptamt für direkte Steuern.
. 42.
Den zu einem besonderen Grundsteuer-Erhebun aberrte gehörigen Grund-
steuerpflichtigen liegt in ihrer Gesammtheit hinsichtlich der Einziehung der Grund-
steuer deeelt Verpflichtung ob, wie den Gemeinden und den Inhabem selbst.
sänd er Gutsbezirks (d. 40.). Für die Erfüllung dieser Verpflichtung haftet in
dn gEabebungebezite jeder Steuerpflichtige nach Verhältniß seines Grundsteuer-
ntheils.
K. 43.
Der Verlust an Grundsteuerbeträgen, welche als uneinziehbar anerkannt
werden, trifft die Staatskasse.
KC. 44.
Die Grundsteuer ist in den ersten acht Tagen eines jeden Monats mit
dem zwölften Theile ihres Jahresbetrages fällig. E