Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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serden Bestimmuungen von dem gesammten Nordhausen-Erfurter Eisenbahn- 
nternehmen, einst eßlich der im Fürstlich Schwarz kugicen Gebiete belegenen 
Strecke, eine Abgabe erheben, welche nach Verhältniß der Meilenzahl der in Ihren 
resp. Gebieten gelegenen Bahnstrecken zwischen der] Königli reußischen und 
Fürstlich Schwarzburg- Sondershausenschen Regierung vertheilt wird. 
Die Königich Preußische Regierung wird alljährlich sofort nach Fesshellung 
und Einziehung der Abgabe der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung Mitthei- 
lung machen und den Ihr gebührenden Antheil an die von Ihr zu bezeichnende 
Einnahmestelle abführen lassen. 
Artikel 9. 
Die Bahnpolizei soll für das gesammte Bahnunternehmen von Nord- 
hausen bis Erfurt in Gemäßheit des für jedes Staatsgebiet besonders zu publizi- 
renden Bahwpollzei, Reglememss nach übereinstimmenden Grundsätzen gehandhabt 
werden. ie Fürstlich Schwarburgicche Regierung wird zu diesem Iwecke das 
von der Königlich Preußischen Regierung festzustellende Bahnpolizei-Reglement, 
soweit nicht lokale Verhältnisse einzelne Abweichungen unvermeidlich machen 
möchten, auch für die Bahnstrecke in Ihrem Gebiete in Kraft setzen. 
Die Anstellung und Beaufsichtigung nicht nur der Bahnpolizei. Beamten, 
sondern auch aller übrigen Betriebsbeamten soll lediglich der Eisenbahngesell- 
schaft, beziehungsweise den zuständigen Königlich Preußischen Behörden gebühren. 
Bei der Besetzung der Beamtenstellen, insbesondere der ahpwärter und Weichen- 
steller-Posten, im Fürstlich Schwarzburgischen Gebiete sollen thunlichst Fürstliche 
Unterthanen berücksichtigt werden. Im Uebrigen sollen die Gesellschaftsbeamten 
den Landesgesetzen des Staates unterworfen sein, in welchem sie ihren Wohnsitz 
baben Die Staatsangehörigen des einen Staates;, welche im Gebiete des an- 
ern Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanen- 
verbande ihres Heimathslandes nicht aus. Endlich sollen die von der Königlich 
Preußischen Regierung geprüften Betriebsmittel ohne weitere Revision auch in 
dem Gebiete der Fürsi Schwarzburgischen Regierung zugelassen werden. 
Artikel 10. 
Die Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und Transportpreise steht aus- 
schließlich der Königlich Preußischen Regierung zu. Es ist jedoch vereinbart, daß 
sämmtliche fahrplanmäßigen Züge, einschließlich der etwaigen Kurierzüge, auf 
dem Bahnhof zu Sondershausen anhalten. Sowohl im Personen, als im Güter- 
verkehr soll zwischen den beiderseitigen Unterthanen weder hinsichtlich der Beför= 
derungspreise noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden. 
Die Förmlichkeiten wegen der Paßrevision und überhaupt der Fremden- 
bolhei sollen in der in jedem der kontrahirenden Staaten zulässigen günstigsten 
eise gehandhabt werden. 
(Nr. 6551.) Ar.
	        
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