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Gegen die Entscheidung derselben findet nur der Rekurs an die Ressort—
minister statt, welcher binnen einer präklusivischen Frist von sechs Wochen nach
erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung angemeldet werden muß.
S. 10.
In den Fällen des §. 8. steht der Bezirksregierung die Befugniß zu, auf
Antrag von Interessenten und auf Kosten der Antragsteller inteisesh einen
Wasserstand festzusetzen, welchen der Stauberechtigte so lange halten muß, bis ein
Anderes durch richterliche Entscheidung rechiskdüßg festgestellt ist.
K. 11.
Wird ein besonderer bochstr Sommerwasserstand . 6.) festgesetzt, so ist
in dem aufzunehmenden Protokoll (§. 5.) ausdrücklich zu vermerken, von welchem
Tage ab und bis zu welchem Tage hin dieser Sommerwasserstand gehalten
werden muß.
Hinsichtlich dieser Festsetzung eines Sommerwasserstandes und der An-
fangs, und Endtermine desselben finden die vorstehenden Bestimmungen S. 6.
is 10. gleichmäßige Anwendung.
. 12.
Kein Besitzer von Stauanlagen darf den Wasserstand über die durch den
Merkpfahl bestimmte Höhe aufstauen. Sobald das Wasser über diese Höhe
wächst, muß er durch Oeffnung der Schleusen, Gerinne und Grundstöcke, durch
Abnehmung der beweglichen Aufsätze auf den Fachbäumen oder Ueberfällen, über-
haupt durch Wegräumung aller bo zeitlichen Hindernisse den Abfluß desselben
unentgeltlich sogleich und unausgesetzt so lange befördern, bis das Wasser wieder
auf die durch den Merkpfahl bestinmte Höhe gefallen ist.
. 13.
Versiumt er dies, so soll nicht allein auf Antrag jedes Interessenten durch
die Polizeibehörde die im F. 12. vorgeschriebene Hsesung des Wasserstandes
auf die durch den Merkpfahl bestimmte he auf Gefahr und Kosten des Be-
sitzers der Stauanlage sofort bewirkt werden, sondern es hat auch der letztere
außer dem Ersatze alles durch die widerrechtliche Stauung verursachten Schadens
eine Strafe von 20 bis 50 Thaler verwirkt.
Abschnitt III.
Vorschriften über Herstellung neuer und Erweiterung alter Entwässerungs-
Anlagen und Entfernung von Stauanlagen.
8. 14.
Jeder Grundbesitzer, welcher sein Grundstück entwässern oder Teiche und
Seen ablassen will, kann in Fallen des überwiegenden Landeskultur-Interesses
ver-