Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gegen die Entscheidung derselben findet nur der Rekurs an die Ressort— 
minister statt, welcher binnen einer präklusivischen Frist von sechs Wochen nach 
erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung angemeldet werden muß. 
S. 10. 
In den Fällen des §. 8. steht der Bezirksregierung die Befugniß zu, auf 
Antrag von Interessenten und auf Kosten der Antragsteller inteisesh einen 
Wasserstand festzusetzen, welchen der Stauberechtigte so lange halten muß, bis ein 
Anderes durch richterliche Entscheidung rechiskdüßg festgestellt ist. 
K. 11. 
Wird ein besonderer bochstr Sommerwasserstand . 6.) festgesetzt, so ist 
in dem aufzunehmenden Protokoll (§. 5.) ausdrücklich zu vermerken, von welchem 
Tage ab und bis zu welchem Tage hin dieser Sommerwasserstand gehalten 
werden muß. 
Hinsichtlich dieser Festsetzung eines Sommerwasserstandes und der An- 
fangs, und Endtermine desselben finden die vorstehenden Bestimmungen S. 6. 
is 10. gleichmäßige Anwendung. 
. 12. 
Kein Besitzer von Stauanlagen darf den Wasserstand über die durch den 
Merkpfahl bestimmte Höhe aufstauen. Sobald das Wasser über diese Höhe 
wächst, muß er durch Oeffnung der Schleusen, Gerinne und Grundstöcke, durch 
Abnehmung der beweglichen Aufsätze auf den Fachbäumen oder Ueberfällen, über- 
haupt durch Wegräumung aller bo zeitlichen Hindernisse den Abfluß desselben 
unentgeltlich sogleich und unausgesetzt so lange befördern, bis das Wasser wieder 
auf die durch den Merkpfahl bestinmte Höhe gefallen ist. 
. 13. 
Versiumt er dies, so soll nicht allein auf Antrag jedes Interessenten durch 
die Polizeibehörde die im F. 12. vorgeschriebene Hsesung des Wasserstandes 
auf die durch den Merkpfahl bestimmte he auf Gefahr und Kosten des Be- 
sitzers der Stauanlage sofort bewirkt werden, sondern es hat auch der letztere 
außer dem Ersatze alles durch die widerrechtliche Stauung verursachten Schadens 
eine Strafe von 20 bis 50 Thaler verwirkt. 
Abschnitt III. 
Vorschriften über Herstellung neuer und Erweiterung alter Entwässerungs- 
Anlagen und Entfernung von Stauanlagen. 
8. 14. 
Jeder Grundbesitzer, welcher sein Grundstück entwässern oder Teiche und 
Seen ablassen will, kann in Fallen des überwiegenden Landeskultur-Interesses 
ver-
	        
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