Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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schon ein für alle Mal geschehen ist, oder beide Theile ihnen den Eid ausdrück- 
lich erlassen. 
. 26. 
Von der Entscheidung des Schiedsgerichts findet keine Berufung auf richter- 
liches Urtheil statt. 
Findet aber die Bezirksregierung in Folge einer binnen sechswöchiger 
Präklusivfrist nach Ers#ung der schie guichterhchen Entscheidung angebrachten 
Beschwerde, daß das Schiedsgericht seine Befugnisse überschritten hat, oder daß 
dessen Entscheidung mangelhaft oder unvollständig ist, so ist dieselbe befugt und 
verpflichtet, nach Anhörung der Gegenpartei die Berichtigung oder Vervollstän= 
digung der Entscheidung nach ihrem Ermessen dem bisherigen oder einem neuen 
nach den Vorschriften der §#. 23. und 24. zu bildenden Schiedsgerichte zu 
übertragen. 
Gegen eine solche Verfügung der Regierung ist Rekurs an den Minister 
für die Landwchschastihen gelegenheiten binnen sechswöchiger Präklusivfrift 
nach Behändigung der Verfügung zulässig. 
K. 27. 
Die sachkundigen Kommissarien (F. 19.) und die Schiedsrichter (F. 23.) 
baben sowohl auf Ersatz ihrer baaren Auslagen als auf Reise= und Jhrung — 
osten nach Maaßgabe des 9. 3. des Kostenregulativs vom 25. April 1836. 
(Gesetz-Samml. S. 182.) und der späteren dazu ergangenen Vorschriften Anspruch. 
Ueber ihre Ansprüche entscheidet die Bezirksregierung. 
F. 28. 
Sämmtliche Kosten tragen Diejenigen, auf deren Antrag die Entwässerung 
arfolgt und resp. welche die Benutzung der Anlage in Anspruch genommen haben 
(#. 14. 17. 18.), nach Verhältniß des Vortheils. Die Kosten der Rekursinstanz 
treffen den unterliegenden Theil. Die Bezirksregierung ist befugt, die Kosten und 
etwa erforderlichen Kostenvorschüsse exekutivisch einzuziehen. 
Abschnitt IV. 
Aufgebots= und Präklusionsverfahren bei Entwässerungsanlagen. 
** 
Das Gesetz vom 23. Januar 1846., betreffend das für Entwässerungs- 
anlagen einzuführende Aufgebots= und rcklusionsverfahren. (Gesetz Samml. S. 26. 
bis r*Por sindet in seinem ganzen Umfange auch für Neuvorpommern und Rügen 
Anwendung. 
Ab-
	        
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