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schon ein für alle Mal geschehen ist, oder beide Theile ihnen den Eid ausdrück-
lich erlassen.
. 26.
Von der Entscheidung des Schiedsgerichts findet keine Berufung auf richter-
liches Urtheil statt.
Findet aber die Bezirksregierung in Folge einer binnen sechswöchiger
Präklusivfrist nach Ers#ung der schie guichterhchen Entscheidung angebrachten
Beschwerde, daß das Schiedsgericht seine Befugnisse überschritten hat, oder daß
dessen Entscheidung mangelhaft oder unvollständig ist, so ist dieselbe befugt und
verpflichtet, nach Anhörung der Gegenpartei die Berichtigung oder Vervollstän=
digung der Entscheidung nach ihrem Ermessen dem bisherigen oder einem neuen
nach den Vorschriften der §#. 23. und 24. zu bildenden Schiedsgerichte zu
übertragen.
Gegen eine solche Verfügung der Regierung ist Rekurs an den Minister
für die Landwchschastihen gelegenheiten binnen sechswöchiger Präklusivfrift
nach Behändigung der Verfügung zulässig.
K. 27.
Die sachkundigen Kommissarien (F. 19.) und die Schiedsrichter (F. 23.)
baben sowohl auf Ersatz ihrer baaren Auslagen als auf Reise= und Jhrung —
osten nach Maaßgabe des 9. 3. des Kostenregulativs vom 25. April 1836.
(Gesetz-Samml. S. 182.) und der späteren dazu ergangenen Vorschriften Anspruch.
Ueber ihre Ansprüche entscheidet die Bezirksregierung.
F. 28.
Sämmtliche Kosten tragen Diejenigen, auf deren Antrag die Entwässerung
arfolgt und resp. welche die Benutzung der Anlage in Anspruch genommen haben
(#. 14. 17. 18.), nach Verhältniß des Vortheils. Die Kosten der Rekursinstanz
treffen den unterliegenden Theil. Die Bezirksregierung ist befugt, die Kosten und
etwa erforderlichen Kostenvorschüsse exekutivisch einzuziehen.
Abschnitt IV.
Aufgebots= und Präklusionsverfahren bei Entwässerungsanlagen.
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Das Gesetz vom 23. Januar 1846., betreffend das für Entwässerungs-
anlagen einzuführende Aufgebots= und rcklusionsverfahren. (Gesetz Samml. S. 26.
bis r*Por sindet in seinem ganzen Umfange auch für Neuvorpommern und Rügen
Anwendung.
Ab-