Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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ihm vorzulegenden Uebersicht der Kasse der Bank, des Wechsel-Porte- 
feuilles, der Lombardbestände, sowie der Notenkasse (§. 21.); 
J%) die Abfassung von Geschäfts-Instruktionen für die Direktion; 
4) die monatliche Revision der Kasse, der Wechsel- und Lombardbestände 
und der Notenkasse durch Deputirte, welche ein Protokoll über die 
Revision aufzunehmen haben; 
Ta) außerordentliche Revisionen nach den vorstehenden Bestimmungen, so oft 
er dieselben für angemessen erachtet, mindestens aber jährlich einmal 
) die 7 der von der Direktion ihm vorzulegenden Bilanz, sowie 
die Feststellung der am Schlusse jedes Geschäftslchres zu verlheilenden 
Dividende (§. 48.); 
8) die Wahl und Bestellung des vollziehenden Direktors und seines Stell- 
vertreters, der Mitdirektoren (. 34.)), sowie auch des Rendanten und 
seines Stellvertreters, desgleichen auch die Bestimmung der Gehälter, 
Gratifikationen und, mit Ausnahme der vom vollziehenden Direktor zu 
stellenden Kaution (§. 39.), auch der Kautionen sämmtlicher Angestellten; 
h) die Befugniß, einen Syndikus für die Bank zu wählen und den Kontrakt 
mit demselben abzuschließen; 
i) die Beschlußnahme über Beschaffung eines zweckmaͤßigen Geschäftslokales 
durch Miethe oder Kauf und die Eterung der dafür, sowie für den 
Geschäftsbetrieb überhaupt zu verwendenden Kosten; 
k) das Recht, die Berufung einer Generalversammlung anzuordnen, wenn 
er dies im Interesse der Bank erforderlich hält, sowie die Verpflchtung, 
den Aktionairen in der alljährlich stattfindenden Generalversammlung über 
die Resultate des verflossenen Jahres Bericht zu erstatten. 
Der Verwaltungsrath ist ferner befugt alle Beamten der Gesellschaft, ein- 
schließlich der Direktionsmitglieder, wegen Dienstvergehen jederzeit vom Amte zu 
suspendiren resp. zu entlassen. Der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Ueber- 
einstimmung von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes. 
C. 29. 
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Präsdenten 
oder von dem Vizepräsidenten, in deren Verhinderung von zwei Mitgliedern des 
Verwaltungsrathes unterschrieben. 
g. 30. 
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht außer dem 
Ersatze für die durch seine Funktionen veranlaßten baaren Auslagen, für hne 
Mühwaltung eine Tantieme von vier Prozent von dem nach Abzug des Bei- 
trages zum Reservefonds verbleibenden Reingewinne. Derselbe hat indeß nur 
(Nr. 6560) 35“ An-
	        
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