Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Der Vorsitzende ordnet und leitet das formelle Verfahren für die Abstim- 
mungen. 
In den ordentlichen Generalversammlungen werden die Geschäfte in nach- 
folgender Ordnung verhandelt: 
1) Vorlegung der Bilanz und des Bücherabschlusses, sowie des Berichtes 
der Direktion über die Lage des Geschäfts im Allgemeinen und über die 
Resultate des verflossenen Vohres insbesondere; 
2) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 
3) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungsrathes, 
der Direktion, sowie über die Anträge einzelner Aktionaire, sofern diese 
bis zum 15. Februar bei der Direktion schriftlich eingereicht worden sind; 
4) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Richtigkeit 
der Bilanz durch Vergleichung mit den Büchern und Skripturen der Ge- 
sellschaft zu prüfen und rechtfindend der Direktion die Decharge zu er- 
theilen. Die Prüfung muß spätestens bis zum 30. Juni desselben Jahres 
erfolgt sein. 
KC. 44. 
Die Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung vollbringen sich mit 
absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen gilt der zur Abstim- 
zung gestellte Antrag als verworfen. Bei Wahlen entscheidet, insofern Gleichheit 
der Stimmen eintritt, das Loos. 
Die Wahlen werden mittelst bbeimer Zettelabstimmung vorgenommen. 
Wenn sich bei einer Wahl im ersten 8 utinium weder eine absolute Majorität, 
noch Stimmengleichheit ergiebt, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen 
arbele haben, bis zur doppelten Anzahl der zu Wählenden auf die engere Wahl 
gebracht. 
g. 45. 
Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auch auf den Antrag von wenig- 
sens fünf anwesenden Aktionairen, muß auch über andere Gegenstände als Wahlen 
urch geheime Abstimmung entschieden werden. 
*“ 
Die Protokolle der Generalversammlungen, welche die Personen der an- 
wesenden Aktionaire und Vertreter und die Zahl der Stimmen eines Jeden, sowie 
das Resultat der Abstimmungen enthalten und die Verhandlungen summarisch 
darstellen müssen, werden von einem Notar oder einem Gerichtsdeputirten auf- 
genommen und von dem Vorsitzenden und den Stimmzählern unterzeichnet. An- 
träge
	        
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