Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 261 — 
träge der Minorität müssen, sofern es verlangt wird, in das Protokoll aufgenom- 
men werden. 
C. 47. 
Nur in einer außerordentlichen Generalversammlung kann eine Abänderung 
des Statuts, eine Erhöhung des Grundkapitals oder auch die Auflösung der 
Gesellschaft resp. die Verlängerung ihrer Dauer (§. 3.) beschlossen werden und 
nur mittelst einer absoluten Majorität der Stimmen, welche zugleich mindestens 
drei Viertheile der in der Generalversammlung vertretenen Wien repräsentirt. 
Die Beschlüsse über Abänderung des Statuts, Erhöhung des Grundkapitals 
über den Betrag von Einer Million fünfhundert tausend Thaler hinaus und über 
Verlängerung der Dauer der Gesellschaft treten erst in Kraft, nachdem sie die 
landesherrliche Genehmigung erhalten haben. 
Titel VIII. 
Rechnungsablage) Dividende) Reservefonds. 
C. 48. 
Die Bücher der Bank werden mit dem 31. Dezember jeden Inbre abge- 
schlossen und die Bilanz auf diesen Tag von der Direktion gezogen. Die Bilanz 
wird von dem Verwaltungsrathe gebrist und festgestellt. er Ueberschuß der 
Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn der Gesellschaft. 
Bei Aufnahme der Vilang, welche, nachdem sie von der Revisionskommission 
eprüft worden, durch die Gese Lchaftsolitter u veröffentlichen ist, müssen sowohl 
ga sämmtlichen verausgabten genheftuntn als auch alle vorgekommenen 
Verluste abgesetzt und für die vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener 
Prozentsatz abgerechnet werden. 
Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem höheren, als 
dem Erwerbskurse und, wemm der Börsenkurs am Tage der Bilanzaufnahme 
niedriger als der Erwerbskurs ist, nur zu dem Börsenkurse in der Bilanz auf- 
genommen werden 
Von dem auf diese Weise ermittelten Reingewinne werden 163, sage sechs- 
zehn zwei Drittel Prozent, so lange zum Reservefonds zurückgelegt, bis letzterer 
auf die Summe von 250)000 Thaler, sage zweihundert funsigenaend 
angewachsen ist. 
Von der übrig bleibenden Summe wird zunächst die Tantieme des Ver- 
waltungsrathes, insofern eine solche nach D. zur Verhheilung kommt, abgesetzt 
und der dann verbleibende Ueberschuß als Dividende unter die Aktionaire vertheilt. 
Sollte sich durch eine Jahresbilanz eine Verminderung des Gumdkapitals 
Frransstellen so dient zunächst der Reservefonds zur De des Ausfalles. 
eicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die Sw erzielten Reingewinne vor- 
Jahrgang 1867. (Nr. 6560.) zugs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.