Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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zugsweise zur Wiederergänzung des Grundkapitals und darf, bevor diese statt- 
gepatt hat, weder eine neue Reserve angesammelt, noch eine neue Dividende 
vertheilt werden. So oft und so lange sich aber nach Wiederergänzung des 
Grundkapitals der Reservefonds erschöpft oder angegriffen findet, darf von dem 
erzielten Reingewinne nur die Hälfte als Dividende vertheilt und muß die andere 
Hälfte verwendet werden, um den Reservefonds wieder auf seine frühere Höhe 
zu bringen. 
Der Reservefonds darf zu keinem anderen Zwecke als zu der vorstehend 
Fedachten eventuellen Ergänzung des Grundkapitals und, wenn in einem Geschäfts- 
jahre die gemachten Gewinme durch eingetretene Verluste überstiegen sein sollten, 
zur Ausgleichung der Bilanz verwendet werden. 
K.. 49. 
Die Dividenden sind in Danzig an der Kasse der Gesellschaft zahlbar; 
dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an anderen 
Orten, welche die Direktion durch die Gesellschaftsblätter bekannt zu machen hat, 
zahlbar gestellt werden. Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft 
nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben 
zahlbar sind. 
Die Dividenden werden jährlich vom 1. April ab gegen Einlieferung der 
ausgegebenen Dividendenscheine gezahlt. - 
Titel IX. 
Verfahren bei der Auflösung. 
G. 50. 
Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablauf der statutmäßigen 
Dauer, wenn aber die Muflosung schon früher beschlossen worden, oder das Noten- 
Privilegium der Bank vor dem Ablauf der Gesellschaftsdauer erlöschen sollte, 
innerhalb Jahresfrist ihre sämmtlichen Noten einzulösen. Wird die Auflösung 
der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor dem Ablauf der statutmäßig 
bestimmten Zeit beschlossen, so müssen bis zu diesem Zeitpunkte sämmtliche Noten 
eingelöst werden. 
. 51. 
Bei Aufösung der Gesellscst kommen die Vorschriften des Allgemeinen 
Deutschen Handelsgesetzbuches über das Liquidationsverfahren zur Anwendung. 
Die eingelösten Noten sind unter Aufsicht des Kommissars des Staats zu 
vernichten und die Vernichtung ist mittelst eines gerichtlich oder notariell auf- 
zunehmenden Dokuments, in welchem die Noten nach Nummern genau bezeichnet 
sein müssen, zu beurkunden. D 
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