Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Dritter Band. (3)

152  Die  geschichtiichen  Grundlagen  der  Dentschen  Rechtsentwicklung  ic.

ganze  Masse  ist  in  zwölf  Bücher  getheilt  und  diese  in  sehr  viele  kleine  Titel  mit
Ueberschriften.  In  den  Titeln  stehen  die  einzelnen  Konstitutionen  rein  der  Zeit
nach,  immer  mit  den  alten  In-  und  Subfkriptionen.  Die  Ordnung  ist  im  Wesentlichen
  wie  in  den  Pandekten,  jedoch  mit  Abweichungen.  Außerdem  ist  im  ersten
Buche  das  Kirchenrecht  vorangestellt,  in  den  beiden  letzten  das  kaiserliche  Finanzund
  Verwaltungsrecht  angefügt.  Ueber  150  Konstitutionen  sind  Griechisch,  die
früheste  von  Septimius  Severus.  Diese  sind  später  in  Italien  in  den  Handschriften
sämmtlich  weggelassen,  daher  meistens  ganz  verloren,  und  erst  seit  dem  sechgehuten
Jahrhunderte  aus  den  Bafiliken  und  anderen  Griechischen  Quellen  wieder  zum  Theil
restituirt.  Man  nennt  sie  danach  bei  uns  leges  restitutge.

6.  Die  Novellen.  Zwei  so  rührige  Gesetzgeber  wie  Instinian  und  Tribonian
blieben  natürlich  auch  nach  Vollendung  der  Sammlungen  nicht  unthätig,  namentlich
da  alle  schwierigen  und  zweifelhaften  Rechtsfragen,  die  in  der  Praxis  austauchten,
an  den  Kaiser  zur  Entscheidung  berichtet  werden  mußten.  Schon  am  1.  Jannar
535  erschien  die  erste  novella  constitutio,  vtag  Ordraseg,  ein  wichtiges  Gesetz  über
Testamrnte.  das,  worin  die  Ausschließung  der  Falcidia  erlaubt  wurde.  Ihr  folgten
in  demselben  Jahre  noch  gegen  30  andere,  und  so  in  den  nächsten  zehn  Jahren  bis
zu  Tribonian's  Tode  (545)  noch  über  100,  in  den  dann  folgenden  zwanzig  Jahren
bis  zu  Justinian's  Tode  (565)  kanm  noch  20.  Wie  viel  im  Ganzen,  wissen  wir
nicht,  wir  kennen  166  1).  Ihr  Umfang  ist  sehr  verschieden,  manche  haben  nur  Ein
kurzes  Kapitel,  andere  40  bis  50.  Sie  beziehen  sich  meistens  auf  Staatsverwaltung
und  Kirchenwesen,  manche  enthalten  aber  auch  tief  eingreifende  privatrechtliche  Bestimmungen,
  namentlich  über  Familien=  und  Erbrecht.  Ihre  Sprache  ist  meistens
die  Griechische,  nur  15  sind  Lateinisch,  3  in  beiden  Sprachen.

Gesammelt  find  sie  von  Justinian  selber  nicht  mehr.  Auf  uns  gekommen  find
drei  Privatsammlungen:

a)  die  epitome  Juliani,  ein  hateinischer  Auszug  aus  125  Novellen,  von  einem
Professor  in  Konstantinopel  vom  Jahre  556;

b)  das  authenticum  oder  der  liber  ——  eine  Sammlung  von  134
Novellen,  die  ateinischen  im  Urtexte,  die  Griechischen  in  Lateinischer  Uebersetzung,
unbekannten.  Ursprungs,  im  zwölsten  Jahrhunderte  in  Italien  verbreitet;

c)  die  Sammlung  der  168  Novellen,  die  aber  mehrere  doppelt,  mehrere  von
Justinian's  Nachfolgern,  und  nur  153  wirklich  Justinianische  euthält,  die  Griechischen
im  Urtexte,  die  Lateinischen  in  Griechischem  Auszuge.  Sie  ist  unter  Justinian's
Nachfolgern  angelegt,  im  Byzantinischen  Reiche  allgemein  benutzt;  im  fünfzehnten
Jahrhunderte  nach  Italien  gebracht,  und  im  Jahre  1531  in  Deutschland  von
Haloander  zuerst  herausgegeben.

d)  Dazu  kommen  noch  mehrere  vereinzelt  auigefundene  Novellen,  namentlich  die
sog.  dreizehn  edicta  Justiniani#).

Fünfte  Periode.  Das  Bzantinische  Kaiserthum.

8  37.  Mit  Justinian  ist  die  eigentliche  Römische  Rechtsgeschichte  zu  Ende.
Das  Remische  Recht  hat  in  seinen  Gesetzen  und  Gesetzbüchern  eine  Art  Abschluß
gefunden  und  die  Fonn  erhalten,  in  der  es  auf  die  Nachwelt  Übergegangen  ist.
Das  Byzantinische  Reich  dauerte  zwar  noch  beinahe  neunhundert  Jahr  fort,  allein
es  ist  kein  Römisches  Reich  mehr,  sondern  ein  Griechisches,  wenn  auch  einzelne
Theile  von  Italien  und  namentlich  die  Stadt  Rom  noch  läugere  Zeit  damit  ver-1)

  Biener,  Geschichte  d.  Novellen  Justinian's,
)  Ueber  die-  —2  und  Ausgaben  der  setillch  Juflinlanischen  Geseybücher
und  Gesetze  s.  unten  §  4