152 Die geschichtiichen Grundlagen der Dentschen Rechtsentwicklung ic.
ganze Masse ist in zwölf Bücher getheilt und diese in sehr viele kleine Titel mit
Ueberschriften. In den Titeln stehen die einzelnen Konstitutionen rein der Zeit
nach, immer mit den alten In- und Subfkriptionen. Die Ordnung ist im Wesentlichen
wie in den Pandekten, jedoch mit Abweichungen. Außerdem ist im ersten
Buche das Kirchenrecht vorangestellt, in den beiden letzten das kaiserliche Finanzund
Verwaltungsrecht angefügt. Ueber 150 Konstitutionen sind Griechisch, die
früheste von Septimius Severus. Diese sind später in Italien in den Handschriften
sämmtlich weggelassen, daher meistens ganz verloren, und erst seit dem sechgehuten
Jahrhunderte aus den Bafiliken und anderen Griechischen Quellen wieder zum Theil
restituirt. Man nennt sie danach bei uns leges restitutge.
6. Die Novellen. Zwei so rührige Gesetzgeber wie Instinian und Tribonian
blieben natürlich auch nach Vollendung der Sammlungen nicht unthätig, namentlich
da alle schwierigen und zweifelhaften Rechtsfragen, die in der Praxis austauchten,
an den Kaiser zur Entscheidung berichtet werden mußten. Schon am 1. Jannar
535 erschien die erste novella constitutio, vtag Ordraseg, ein wichtiges Gesetz über
Testamrnte. das, worin die Ausschließung der Falcidia erlaubt wurde. Ihr folgten
in demselben Jahre noch gegen 30 andere, und so in den nächsten zehn Jahren bis
zu Tribonian's Tode (545) noch über 100, in den dann folgenden zwanzig Jahren
bis zu Justinian's Tode (565) kanm noch 20. Wie viel im Ganzen, wissen wir
nicht, wir kennen 166 1). Ihr Umfang ist sehr verschieden, manche haben nur Ein
kurzes Kapitel, andere 40 bis 50. Sie beziehen sich meistens auf Staatsverwaltung
und Kirchenwesen, manche enthalten aber auch tief eingreifende privatrechtliche Bestimmungen,
namentlich über Familien= und Erbrecht. Ihre Sprache ist meistens
die Griechische, nur 15 sind Lateinisch, 3 in beiden Sprachen.
Gesammelt find sie von Justinian selber nicht mehr. Auf uns gekommen find
drei Privatsammlungen:
a) die epitome Juliani, ein hateinischer Auszug aus 125 Novellen, von einem
Professor in Konstantinopel vom Jahre 556;
b) das authenticum oder der liber —— eine Sammlung von 134
Novellen, die ateinischen im Urtexte, die Griechischen in Lateinischer Uebersetzung,
unbekannten. Ursprungs, im zwölsten Jahrhunderte in Italien verbreitet;
c) die Sammlung der 168 Novellen, die aber mehrere doppelt, mehrere von
Justinian's Nachfolgern, und nur 153 wirklich Justinianische euthält, die Griechischen
im Urtexte, die Lateinischen in Griechischem Auszuge. Sie ist unter Justinian's
Nachfolgern angelegt, im Byzantinischen Reiche allgemein benutzt; im fünfzehnten
Jahrhunderte nach Italien gebracht, und im Jahre 1531 in Deutschland von
Haloander zuerst herausgegeben.
d) Dazu kommen noch mehrere vereinzelt auigefundene Novellen, namentlich die
sog. dreizehn edicta Justiniani#).
Fünfte Periode. Das Bzantinische Kaiserthum.
8 37. Mit Justinian ist die eigentliche Römische Rechtsgeschichte zu Ende.
Das Remische Recht hat in seinen Gesetzen und Gesetzbüchern eine Art Abschluß
gefunden und die Fonn erhalten, in der es auf die Nachwelt Übergegangen ist.
Das Byzantinische Reich dauerte zwar noch beinahe neunhundert Jahr fort, allein
es ist kein Römisches Reich mehr, sondern ein Griechisches, wenn auch einzelne
Theile von Italien und namentlich die Stadt Rom noch läugere Zeit damit ver-1)
Biener, Geschichte d. Novellen Justinian's,
) Ueber die- —2 und Ausgaben der setillch Juflinlanischen Geseybücher
und Gesetze s. unten § 4