Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6563.) Verordnung, betreffend die Organisation der Verwaltungsbehörden in dem 
vormaligen Kurfürstenthume Hessen, in dem vormaligen Herzogthume 
Nassau, in der vormals freien Stadt Frankfurt und in den bisher Bane- 
rischen und Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen. Vom 22. Fe- 
bruar 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
.. 1. 
Aus nachstehend beseichneten, durch das Gesetz vom 20. September 1866. 
(Gest,Sammnl. S. 555.) und durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866. (Gesetz- 
amml. S. 876.) mit Unserer Monarchie vereinigten Gebieten: 
1) dem ehemaligen Kurfürstenthum Hessen, 
2) den bisher Bayerischen Gebietstheilen, Bezirksamt Gersfeld und Land- 
gerichtsbezirk Orb ohne Aura, 
3) aus dem bisher Großherzoglich Hessischen Kreise Vöhl, einschließlich der 
Enklaven Eimelrod nd mich Sesise I 
wird ein Verwaltungsbezirk unter dem Namen: „Regierungsbezirk Kassel“ gebildet. 
Die Regierung dieses Bezirks hat ihren Sitz in Kassel. 
S. 2. 
Aus nachstehend aufgeführten, durch dieselben Gesetze mit der Monarchie 
vereinigten Landestheilen: 
1) dem ehemaligen Herzogthum Nassau, 
2) der ehemals freien Stadt Frankfurt, 
sowie aus folgenden bisher Großherzoglich Hessischen Gebieten: 
3) dem ehemals Landgräflich Hessen-Homburgischen Amte Homburg, 
4) dem Kreise Biedenkopf, 
5) dem nordwestlichen Theile des Kreises Gießen, welcher die Orte Frankenbach, 
Krumbach, Königsberg, Fellingshausen, Bieber, Haina, Rodheim, Wald- 
girmes, Naunheym und Herrmannstein mit ihren Gemarkungen umfaßt, 
6) aus dem Ortsbezirk Rödelheim, 
7) aus dem bisher unter Großherzoglich Hessischer Souverainetät gestandenen 
Theile des Ortsbezirkes Nieder-Ursel, 
wird ein Verwaltungsbezirk gebildet, welcher die Benennung: „Regierungsbezirk 
Wiesbaden“ erhält. Die Regierung dieses Bezirks hat ihren Sitz in Wiesbaden. 
(Nr. 6563) . 3.
	        
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