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(Nr. 6563.) Verordnung, betreffend die Organisation der Verwaltungsbehörden in dem
vormaligen Kurfürstenthume Hessen, in dem vormaligen Herzogthume
Nassau, in der vormals freien Stadt Frankfurt und in den bisher Bane-
rischen und Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen. Vom 22. Fe-
bruar 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
.. 1.
Aus nachstehend beseichneten, durch das Gesetz vom 20. September 1866.
(Gest,Sammnl. S. 555.) und durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866. (Gesetz-
amml. S. 876.) mit Unserer Monarchie vereinigten Gebieten:
1) dem ehemaligen Kurfürstenthum Hessen,
2) den bisher Bayerischen Gebietstheilen, Bezirksamt Gersfeld und Land-
gerichtsbezirk Orb ohne Aura,
3) aus dem bisher Großherzoglich Hessischen Kreise Vöhl, einschließlich der
Enklaven Eimelrod nd mich Sesise I
wird ein Verwaltungsbezirk unter dem Namen: „Regierungsbezirk Kassel“ gebildet.
Die Regierung dieses Bezirks hat ihren Sitz in Kassel.
S. 2.
Aus nachstehend aufgeführten, durch dieselben Gesetze mit der Monarchie
vereinigten Landestheilen:
1) dem ehemaligen Herzogthum Nassau,
2) der ehemals freien Stadt Frankfurt,
sowie aus folgenden bisher Großherzoglich Hessischen Gebieten:
3) dem ehemals Landgräflich Hessen-Homburgischen Amte Homburg,
4) dem Kreise Biedenkopf,
5) dem nordwestlichen Theile des Kreises Gießen, welcher die Orte Frankenbach,
Krumbach, Königsberg, Fellingshausen, Bieber, Haina, Rodheim, Wald-
girmes, Naunheym und Herrmannstein mit ihren Gemarkungen umfaßt,
6) aus dem Ortsbezirk Rödelheim,
7) aus dem bisher unter Großherzoglich Hessischer Souverainetät gestandenen
Theile des Ortsbezirkes Nieder-Ursel,
wird ein Verwaltungsbezirk gebildet, welcher die Benennung: „Regierungsbezirk
Wiesbaden“ erhält. Die Regierung dieses Bezirks hat ihren Sitz in Wiesbaden.
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