Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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der Reservefonds erschöpft oder angegriffen findet, darf von den alsdann zunächst 
erzielten Reingewinnen nach Berichie der den Mitgliedern des Aufsichtsrathes 
statutmäßig zustehenden Tantieme nur die Hälfte als Dividende vertheilt, und 
muß die andere Hälfte verwendet werden, um den Reservefonds wieder auf seine 
frühere Höhe zu bringen. Der Reservefonds darf zu keinem anderen Zwecke, 
als zu der vorstehend gedachten eventuellen Ergänzung des Grundkapitals und, 
wenn in einem Geschäftsjahre die gemachten Gewinne durch eingetretene Verluste 
überstiegen sein sollten, zur Ausgleichung der Bilanz verwandt werden. 
K. 40. 
Die Dividenden sind in Posen an der Kasse der Gesellschaft zahlbar; die- 
selben können jedoch durch Beschluß des Aufsichtsrathes auch an anderen Orten 
zahlbar gestellt werden. « 
Die Dividenden werden jährlich am 1. Mai gegen Einlieferung der aus- 
gegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. 
KC. 41. 
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von 
Hin Fahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge- 
t find. « 
Titel IX. 
Verfahren bei der Auflösung. 
K. 42. 
Die Bank ist verpflichtet, jebensalle bis zum Ablauf der statutmäßigen 
Dauer, wenn aber die Auflösung der Gesellschaft schon früher beschlosse werden 
sollte, innerhalb Jahresfrist nach dem Beschlusse ihre sämmtlichen Noten ein- 
zulösen. 
Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor dem 
Ablaufe der statutmä 6 bestimmten Zeit beschlossen, so müssen bis zu letzterem 
Zeitpunkte sämmtliche Noten eingelöst werden. 
K. 43. 
Für die Auflösung der Gesellschaft kommen die Vorschriften der §S#§. 242. f. 
des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches zur Anwendung. Die ein- 
gelösten Roten sind unter Aufsicht des Kommissarius des Staates zu vernichten 
und die Veriichtung ist mittelst eines gerichtlich oder notariell außunehmnenden 
Dokumentes, in welchem die Noten nach Nummern genau bezeichnet sein müssen, 
zu beurkunden. 
(Nr. 6567) Die
	        
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