Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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per Tonne wird für Dampfboote in Gemäßheit der durch Art. 2. aufgestellten 
Vorschriften nach dem Retto-Tonnengehalt berechnet. 
Artikel 7. 
Die Flöße und Holztriften, deren Ausdehnung Einhundert Fuß Englisch in 
der Länge und vierzig Fuß in der Breite nicht übersteigt, und welche bei der 
Fahrt stromabwärts auf dem Sulina-Arm geschleppt worden sind, haben bei 
dem Ausgang aus der Mündung eine feste Abgabe von Einhundert Franks zu zahlen. 
Die Abgabe soll für alle Flöße und Holztriften, welche bei der Fahrt 
stromabwärts auf dem Sulina-Arm nicht geschleppt worden sind, sowie für die- 
jenigen, deren Ausbehmung. Einhundert Fuß Englisch in der Länge oder vierzig Fuß 
in der Breite übersteigt, dreihundert Franks betragen. 
Artikel 8. 
Die Kriegsfahrzeuge sind sowohl bei dem Eingange wie bei dem Aus- 
gange aus dem Sulina-Arme von jeder Gebühr befreit. 
Dasselbe gilt für Schlepper, wenn sie nicht verwandt werden, um wie 
Lichter einen Theil der Ladung der geschleppten Fahrzeuge zu befördern. 
Artikel 9. 
Fahrzeuge von mehr als sechszig Tonnen, welche in den Hafen von Su- 
lina einlaufen und mit weniger als einem Drütheil ihrer Ladung von da wieder 
auslaufen und welche demgemäß von den oben durch die Art. I. 3. und 4. ut 
gestellten Abgaben befreit sind, haben bei dem Ausgange eine Gebühr von fun 
zig Centimen per Tonne für Leuchtthurm- und Lootsenabgaben zu erlegen. 
Die nämliche Gebühr wird von den ausnahmsweise Lichterdienst verrich- 
tenden Seefahrzeugen erlegt, und zwar außer der oben durch Absatz 3. Art. 6. 
auferlegten Abgabe von Einem Frank per Tonne. 
Die Seefahrseuge oder Lichter, welche in dem Hafen von Sulina Schutz 
gegen Unwetter suchen, und diejenigen, welche in Folge irgend eines Unfalles 
genöthigt sind, sich in den Hafen zu flüchten und sich bchinden nden, ihre See- 
reise fortzusetzen, sind von jeder Abgabe befreit, vorausgesetzt, daß sie wieder in 
See stechen, ohne irgend eine Handelsoperation vorzunehmman 
  
Artikel 10. 
Die von der See her mit mehr als einem Drittheil ihrer Ladung kom- 
menden Segelfahrzeuge sowohl wie Dampfboote, ohne irgend welche Ausnahme, 
welche in den HSne von Sulina einlaufen, um daselbst nur einen Theil ihrer 
Ladung zu löschen, und welche wieder in See Lechen um ihre Reise nach einem 
andern Hafen fortzusetzen, haben, wenn die Tiefe der Mündung funfzehn Fuß 
Englisch übersteigt, per abgabepflichtige Schiffstonne eine feste Abgabe von zwei 
Franks zu erlegen; wenn diese Tiefe nur funfzehn Fuß oder darunter beträgt, 
Jahrgang 1867. (Nr. 6570.) 46
	        
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