Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Flöße oder Hohztriften haben bei dem Ausgange aus dem Strome für das bei 
der Fahrt stromabwärts zwangsweise stattfindende Lootsen eine Gebühr, welche, 
wie folgt, festgesetzt ist, zu erlegen: 
für die Fahrt von Galatz oder von einem oberhalb dieses Punktes 
belegenen Hafen nach Sulina Einhundert und zwanzig Franksz 
für die Fahrt von Reni oder Ismaill nach Sulina Einhundert Franks 
und für die Fahrt von Tultcha nach Sulina zweiundsiebenzig Franks. 
Diese Gebühr wird für die Dampfboote um die Hälfte herabgesetzt. 
Die Dampfboote, deren oben in Art. 2. Erwähnung geschehen ist, dürfen 
von dieser Gebühr befreit werden, vorausgesetzt, daß der Steuermann mit einem 
hootsenpatenke zweiter Klasse versehen ist. Was das lediglich dem freien Belieben 
überlassene Lootsen stromaufwärts betrifft, so kann der dem Lootsen gebührewde 
Lohn im Wege freier Vereinbarung festgesetzt werden, und derselbe wird ihm von 
dem Kapitain des gelootsten Fahrzeuges unmittelbar gezahlt. 
Artikel 13. 
Der Abgabenbetrag wird zu Händen des der Verwaltung der Schiffahrts= 
kasse des Hafens von Sulina vorgesetzten Rechnungsbeamten, welcher darüber 
Quittung zu ertheilen hat, abgeführt. 
Eine Nachweisung) welche die Uebertragung der an der unteren Donau 
gebräuchlichen Münzen in Franks anzeigt, ist in dem Erhebungsbüreau beständig 
ausgehängt. 
Diese Nachweisung wird von Zeit zu Zeit revidirt. 
Die Abgaben, deren Einziehbarkeit von den Betheiligten bestritten oder 
r- Berechnung angefochten wird, werden an die Schiffahrtskasse als Depositum 
abgeführt. 
Die Anträge auf völlige oder theilweise Erstattung der gezahlten Abgaben 
werden vor die Europäische Kommission oder vor die internationale Behörde 
welche an die Stelle jener treten wird) gebracht; dieselben müssen innerhal 
dreier Monate von der Zahlung oder Hinterlegung an, bei Strafe des Verfalls, 
schriftlich begründet werden. 
Artikel 14. 
Man versteht unter der Benennung „Schiffstonne die Englische Registertonne. 
Der Tonnengehalt der Fahrzeuge wird den Schiffspapieren entnommen. 
Die Uebertragung der Tonnen der verschiedenen Länder in Englische Maaße 
erfolgt nach der dem gegenwärtigen Tarife angehängten Tabelle. 
Artikel 15. 
Die Fahrzeuge, welche ohne Papiere, die ihren Tonmengehalt anzeigen, in 
(Tr. 6570.)
	        
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