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Die Zählung soll in abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) und unter Leitung der
Lokalbehörden, soweit thunlich mittelst besonderer Zählungskommissionen (s. 8. 11) und
unter möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler, vorgenommen werden.
Kleine Gemeinden von nicht mehr als siebenzig Haushaltungen bilden für sich einen
Zählbezirk. Jede größere Gemeinde ist zum Zweck der thunlichst sicheren und raschen
Vornahme der Zählung in bestimmt abgegrenzte Zählbezirke von 50 bis höchstens 70 Haushaltungen
einzutheilen. Aus einzelnen Parzellen können besondere Zählbezirke gebildet,
oder es können auch, wo es angeht, mehrere Parzellen zu einem Zählbezirk vereinigt werden.
Dagegen sollen Theile einer und derselben Parzelle nicht mit anderen Parzellen oder
mit Theilen anderer Parzellen zu besonderen Zählbezirken verbunden werden. Aus größeren
Anstalten (Kasernen, Heilanstalten, Strafanstalten) können, wo es für zweckmäßig
gehalten wird, selbständige Zählbezirke gebildet werden.
Die Eintheilung der Gemeinden in Zählbezirke durch die Lokalbehörden, eventuell
unter Mitwirkung der Zählungskommissionen, muß bis zum 25. November beendigt sein.
Für jeden Zählbezirk wird durch die Lokalbehörde, eventuell durch den Vorstand der
Zählungskommission, ein Zähler (s. §. 12) aufgestellt. Als Zähler sind überall nur
wirklich zuverlässige und möglichst ortskundige Personen zu wählen. Wo sich, aus Interesse
für die Sache, befähigte Privatpersonen zu Uebernahme der Zähler-Funktion anbieten
würden, sind dieselben als freiwillige Zähler zu verwenden, andernfalls aber die
erforderlichen Zähler auf Kosten der Gemeinde zu bestellen. Es empfiehlt sich, daß namentlich
auch die Mitglieder der Zählungskommission an dem Zählungsgeschäft als freiwillige
Zähler theilnehmen.
S. 8.
Die Austheilung der Zählungsformulare hat der Zähler in seinem Bezirk in der
Zeit vom 25. bis 30. November von Haus zu Haus vorzunehmen. Die Zählungsformulare
sind unmittelbar in jede Haushaltung, wo möglich an das Familienhaupt selbst,
ferner an jede einzeln lebende selbständige Person abzugeben.
Am Vormittag des 1. Dezembers haben die Haushaltungsvorstände, sowie die denselben
gleich zu achtenden einzeln lebenden selbständigen Personen, dann die Vorsteher oder
Verwalter von Anstalten für gemeinschaftlichen Aufenthalt (Kasernen, Erziehungs-, Versorgungs-,
Kranken-, Straf-Anstalten) oder geeignete Vertreter dieser Personen die Zählungsformulare
auszufüllen. Hiebei sollen die Zähler, wo es erforderlich würde, mit