Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die  Zählung  soll  in  abgegrenzten  Bezirken  (Zählbezirken)  und  unter  Leitung  der
Lokalbehörden,  soweit  thunlich  mittelst  besonderer  Zählungskommissionen  (s.  8.  11)  und
unter  möglichst  umfangreicher  Heranziehung  freiwilliger  Zähler,  vorgenommen  werden.

Kleine  Gemeinden  von  nicht  mehr  als  siebenzig  Haushaltungen  bilden  für  sich  einen
Zählbezirk.  Jede  größere  Gemeinde  ist  zum  Zweck  der  thunlichst  sicheren  und  raschen
Vornahme  der  Zählung  in  bestimmt  abgegrenzte  Zählbezirke  von  50  bis  höchstens  70  Haushaltungen
  einzutheilen.  Aus  einzelnen  Parzellen  können  besondere  Zählbezirke  gebildet,
oder  es  können  auch,  wo  es  angeht,  mehrere  Parzellen  zu  einem  Zählbezirk  vereinigt  werden.
  Dagegen  sollen  Theile  einer  und  derselben  Parzelle  nicht  mit  anderen  Parzellen  oder
mit  Theilen  anderer  Parzellen  zu  besonderen  Zählbezirken  verbunden  werden.  Aus  größeren
  Anstalten  (Kasernen,  Heilanstalten,  Strafanstalten)  können,  wo  es  für  zweckmäßig
gehalten  wird,  selbständige  Zählbezirke  gebildet  werden.

Die  Eintheilung  der  Gemeinden  in  Zählbezirke  durch  die  Lokalbehörden,  eventuell
unter  Mitwirkung  der  Zählungskommissionen,  muß  bis  zum  25.  November  beendigt  sein.

Für  jeden  Zählbezirk  wird  durch  die  Lokalbehörde,  eventuell  durch  den  Vorstand  der
Zählungskommission,  ein  Zähler  (s.  §.  12)  aufgestellt.  Als  Zähler  sind  überall  nur
wirklich  zuverlässige  und  möglichst  ortskundige  Personen  zu  wählen.  Wo  sich,  aus  Interesse
  für  die  Sache,  befähigte  Privatpersonen  zu  Uebernahme  der  Zähler-Funktion  anbieten
  würden,  sind  dieselben  als  freiwillige  Zähler  zu  verwenden,  andernfalls  aber  die
erforderlichen  Zähler  auf  Kosten  der  Gemeinde  zu  bestellen.  Es  empfiehlt  sich,  daß  namentlich
  auch  die  Mitglieder  der  Zählungskommission  an  dem  Zählungsgeschäft  als  freiwillige
  Zähler  theilnehmen.

S.  8.

Die  Austheilung  der  Zählungsformulare  hat  der  Zähler  in  seinem  Bezirk  in  der
Zeit  vom  25.  bis  30.  November  von  Haus  zu  Haus  vorzunehmen.  Die  Zählungsformulare
  sind  unmittelbar  in  jede  Haushaltung,  wo  möglich  an  das  Familienhaupt  selbst,
ferner  an  jede  einzeln  lebende  selbständige  Person  abzugeben.

Am  Vormittag  des  1.  Dezembers  haben  die  Haushaltungsvorstände,  sowie  die  denselben
  gleich  zu  achtenden  einzeln  lebenden  selbständigen  Personen,  dann  die  Vorsteher  oder
Verwalter  von  Anstalten  für  gemeinschaftlichen  Aufenthalt  (Kasernen,  Erziehungs-,  Versorgungs-,
  Kranken-,  Straf-Anstalten)  oder  geeignete  Vertreter  dieser  Personen  die  Zählungsformulare
  auszufüllen.  Hiebei  sollen  die  Zähler,  wo  es  erforderlich  würde,  mit