Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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G. 23. 
Hat das bei dem abzuschätzenden Lehngute befindliche Gutsinventarium 
Allodia eigenschaft so wird dessen Werth, soweit es wirthschaftlich vorhanden sein 
muß, nach lan shoftlichen Taxgrundsätzen festgestellt und von dem ermittelten 
Gutswerth in Abzug gebracht. 
S. 24. 
Gegen Lehnstaxen, welche nach vorstehenden Grundsätzen durch die land- 
schaftliche Behörde aufgenommen und durch die Generallandschaft bestätigt sind, 
findet kein prozessualisches Verfahren statt; dem betheiligten Berechtigten steht gegen 
eine solche Taxe nur der Rekurs an den engeren Ausschuß zu, wenn er bestimmte 
Ausstellungen entweder gegen das Verfahren der Taxkommissarien, oder gegen 
die faktische Grundlage der Taxe, oder endlich gegen die zur Anwendung gebrachten 
Abschätzungsnormen zu erheben hat und die thatsächlichen Anführungen gehörig 
bescheinigt sind. - 
Gegen die Entscheidung des engeren Ausschusses findet eine weitere Beschwerde 
nicht statt. 
Der Rekurs muß, bei Verlust dieses Rechtsmittels, binnen der im 8 7. 
der Verordnung vom 5. Mai 1838. vorgeschriebenen Frist bei dem die Verhandlung 
leitenden Gerichte angebracht werden. 
Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem auf die gerichtliche Histellung der 
Taxe oder mit dem auf Vorlegung derselben im Termine folgenden Tage. 
g. 25. 
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Justizminister übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. März 1867. 
# &.)Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
Ger. 6576—6577) (Tr. 6577.)
	        
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