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G. 23.
Hat das bei dem abzuschätzenden Lehngute befindliche Gutsinventarium
Allodia eigenschaft so wird dessen Werth, soweit es wirthschaftlich vorhanden sein
muß, nach lan shoftlichen Taxgrundsätzen festgestellt und von dem ermittelten
Gutswerth in Abzug gebracht.
S. 24.
Gegen Lehnstaxen, welche nach vorstehenden Grundsätzen durch die land-
schaftliche Behörde aufgenommen und durch die Generallandschaft bestätigt sind,
findet kein prozessualisches Verfahren statt; dem betheiligten Berechtigten steht gegen
eine solche Taxe nur der Rekurs an den engeren Ausschuß zu, wenn er bestimmte
Ausstellungen entweder gegen das Verfahren der Taxkommissarien, oder gegen
die faktische Grundlage der Taxe, oder endlich gegen die zur Anwendung gebrachten
Abschätzungsnormen zu erheben hat und die thatsächlichen Anführungen gehörig
bescheinigt sind. -
Gegen die Entscheidung des engeren Ausschusses findet eine weitere Beschwerde
nicht statt.
Der Rekurs muß, bei Verlust dieses Rechtsmittels, binnen der im 8 7.
der Verordnung vom 5. Mai 1838. vorgeschriebenen Frist bei dem die Verhandlung
leitenden Gerichte angebracht werden.
Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem auf die gerichtliche Histellung der
Taxe oder mit dem auf Vorlegung derselben im Termine folgenden Tage.
g. 25.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Justizminister übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. März 1867.
# &.)Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Ger. 6576—6577) (Tr. 6577.)