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Nachtrag zum Statute
der
Kurfuͤrst Friedrich-Wilhelms-Nordbahn.
K. 1.
Die Kurfürst Friedrich-Wilhelms-Nordbahngesellschaft führt fortan die
Benennung: „Hessische Nordbahngesellschaft.“
Die Aktien der Gesellschaft nebst den zugehörigen Dividendenscheinen werden
mit Rücksicht auf die veränderte Firma nach dem beiliegenden Schema umgedruckt.
C. 2.
Die Gesellschaft überträgt von dem bei der landesherrlichen Bestätigung
dieses Statutennachtrages von Seiner Majestät dem Könige zu bestimmenden
Zeitpunkte ab die gesammte Verwaltung des Kurfürst Friedrich-Wilhelms-Nord-
bahn= resp. jetzigen Hessischen Nordbahn-Unternehmens an die Königlich Preußische
Staatsregierung nach Maaßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:
1) Zur Leitung der Geschäfte des knternemmens wird eine Königliche Ver-
walungetehörde unter der Firma „HKönigliche Eisenbahndirektion zu
Kassel“ von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
eingesetzt, welcher innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises die Rechte
und Pflichten einer öffentlichen Behörde zustehen sollen. Auf dieselbe
ehen alle in dem Statut der Direktion, dem Verwaltungsrathe und der
Generalversammnlung (mt Ausnahme der unter Nr. 5. der General-
versammlung vorbehaltenen Funktionen) beigelsgten Besugriss über.
Sie leitet den Betrieb für Rechnung der Gesellschaft und führt die noch
erforderlichen Bauarbeiten für deren Rechnung aus, so daß sie in Be-
der von ihr einsugehenden Verträge und Verbindlichkeiten als Be-
vollmächtigte der Gesellschaft zu betrachten ist. Die Kosten dieser Ver-
waltung, insbesondere auch die der Königlichen Verwaltungsbehörde selbst
werden aus dem Fonds der Gesellschaft bestritten. Seitens des Staats
bleibt vorbehalten, der Königlichen Direktion auch die Leitung des Be-
triebes anderer Bahnen mit zu übertragen, in welchem Falle die Gehälter
und sonstigen Kosten der Königlichen Direktion nach der Meilenzahl der
verwalteten Bahnen unter die verschiedenen Eisenbahn-Unternehmungen
vertheilt werden.
Johrang 1867. (Nr. 6577.) 50 2) Um