Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Nachtrag zum Statute 
der 
Kurfuͤrst Friedrich-Wilhelms-Nordbahn. 
K. 1. 
Die Kurfürst Friedrich-Wilhelms-Nordbahngesellschaft führt fortan die 
Benennung: „Hessische Nordbahngesellschaft.“ 
Die Aktien der Gesellschaft nebst den zugehörigen Dividendenscheinen werden 
mit Rücksicht auf die veränderte Firma nach dem beiliegenden Schema umgedruckt. 
C. 2. 
Die Gesellschaft überträgt von dem bei der landesherrlichen Bestätigung 
dieses Statutennachtrages von Seiner Majestät dem Könige zu bestimmenden 
Zeitpunkte ab die gesammte Verwaltung des Kurfürst Friedrich-Wilhelms-Nord- 
bahn= resp. jetzigen Hessischen Nordbahn-Unternehmens an die Königlich Preußische 
Staatsregierung nach Maaßgabe der nachfolgenden Bestimmungen: 
1) Zur Leitung der Geschäfte des knternemmens wird eine Königliche Ver- 
walungetehörde unter der Firma „HKönigliche Eisenbahndirektion zu 
Kassel“ von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
eingesetzt, welcher innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises die Rechte 
und Pflichten einer öffentlichen Behörde zustehen sollen. Auf dieselbe 
ehen alle in dem Statut der Direktion, dem Verwaltungsrathe und der 
Generalversammnlung (mt Ausnahme der unter Nr. 5. der General- 
versammlung vorbehaltenen Funktionen) beigelsgten Besugriss über. 
Sie leitet den Betrieb für Rechnung der Gesellschaft und führt die noch 
erforderlichen Bauarbeiten für deren Rechnung aus, so daß sie in Be- 
der von ihr einsugehenden Verträge und Verbindlichkeiten als Be- 
vollmächtigte der Gesellschaft zu betrachten ist. Die Kosten dieser Ver- 
waltung, insbesondere auch die der Königlichen Verwaltungsbehörde selbst 
werden aus dem Fonds der Gesellschaft bestritten. Seitens des Staats 
bleibt vorbehalten, der Königlichen Direktion auch die Leitung des Be- 
triebes anderer Bahnen mit zu übertragen, in welchem Falle die Gehälter 
und sonstigen Kosten der Königlichen Direktion nach der Meilenzahl der 
verwalteten Bahnen unter die verschiedenen Eisenbahn-Unternehmungen 
vertheilt werden. 
Johrang 1867. (Nr. 6577.) 50 2) Um
	        
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