Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Nr. 6584.) Gesetz, betreffend das Preußische Medizinalgewicht. Vom 16. März 1867. 
ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preuhen rc. 
verordnen für den Umfang Unserer Monarchie, einschließlich des Jadegebiets, unter 
Zustimmung beider Häßr des Landtages, was * 
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Das Pfund, wie solches durch den F. 1. des Gesetzes vom 17. Mai 
1856. (Gesetz-Samml. von 1856. S. 545.), bezie ungwiise . 1. des Eesetes 
vom 26. März 1860. (Geseß, Samme von 1860. S. 113.) als Einheit des 
Preußischen Gewichts festgestellt ist, soll auch als Medizinalgewicht zur Anwen- 
dung tan b ist E Pfund 5r 5 u 
ieses Pfund ist hiernach gleich Einem nde und 5,104579 Unzen 
(1 Pfund 5 Unzen 2 Skrupel 10,2 Prh des bisherigen Medizinalgewichts. 
. 2. 
Das Pfund wird als Medizinalgewicht in fünfhundert Theile getheilt mit 
dezimaler Unterabtheilung. 
Der fünfhundertste Theil des Pfundes erhält den Namen „Gramm'". 
Die dezimalen Unterabtheilungen des Gramm werden, ber betreffenden 
Abstufung seines zehnten, hundertsten und tausendsten Theils entsprechend, mit 
den Namen „Dezigramm"“) „Centigramm“"“ und „Milligramm“ bezeichnet. 
S. 3. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1868. in Kraft. 
Von diesem Zeitpunkte ab dürfen andere als diesem Gesetz entsprechende 
Gewichte in den Apotheken nicht angewendet werden. 
Die in den Gesetzen gegen die Benutzung unrichtiger, zum Wiegen be- 
stimmter Werkzeuge und gegen den Besitz ungestem elter Gewichte angedrohten 
Strafen treten auch in dem Falle ein, wenn nach dem genannten Zeitpunkt in 
den Apotheken dem gegenwärtigen Gesetz nicht entsprechende, wenngleich mit dem 
Stempel einer Eichungsbehörde versehene Gewichte benutzt oder vorgefunden werden. 
d. 4. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der 
Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten werden mit 
der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. März 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismark, Schongausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6585.)
	        
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