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gegen Personen oder Sachen zu begehen (StGB.
88 123 Abs. 2, 33 Über die Befugnisse der
Behörden zum Betreten der W. s. Durchsuchungen.
Wohnungsfürsorge. Unter W. werden die
Bestrebungen verstanden, die auf die Beschaffung
wohlfeiler und einwandsfreier Wohnungen für
die minderbemittelten Bevölkerungsklassen abzielen.
Träger dieser Bestrebungen sind vornohmlich
das Reich, die einzelnen Bundesstaaten,
die Gemeinde und Kreise, die Landesversicherungsanstalten,
gemeinnützige Unternehmungen (Baugenossenschaften,
Bauvereine usw.), sowie größere
Arbeitgeber, insbesondere das Reich, die Bundesstaaten
und die Gemeinden. Das Reich hat in
seiner Eigenschaft als Arbeitgeber vornehmlich
in dienstlichem Interesse die Wohnungsverhältnisse
seiner Angestellten einmal durch Erbauung
oder Anmietung von Häusern auf eigene Rechnung
und durch Uberlassung der darin enthaltenen
Wohnungen an die Angestellten als Dienst= oder
Mietwohnung und sodann durch Gewährung
von Darlehnen an Baugenossenschaften usw. gefördert.
Aus allgemein sozialpolitischen Rücksichten
ist sodann zur Förderung der Herstellung
von Kleinwohnungen für die Arbeiter und gering
besoldeten Beamten in Betrieben und Verwaltungen
des Reiches ein Wohnungsfürsorgesonds
gegründet, aus dem Beihilfen an Private
sowie gemeinnützige Unternehmungen gegeben
und geeignete Baugelände für die Herstellung
solcher Wohnungen unter Begründung eines Erbbaurechtes
erworben werden. Auch der preuß.
Staat wendet in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber
zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse
der in staatlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter
und der geringer besoldeten Staatsbeamten
erhebliche Mittel (s. Baudarlehne an
Baugenossen schaften) auf. Außer-=dem
sind aus laufenden Mitteln Aufwendungen
für die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse
der Arbeiter und Betriebsbeamten erfolgt. Von
gesetzlichen Bestimmungen, die die W. zum Gegenstande
haben, sind zu erwähnen das G., betr.
die Einrichtung einer allgemeinen Gebäudesteuer,
vom 21. Mai 1861 (GS. 317) § 7 Abs. 2
Ziff. 1; das Eink St G. vom 24. Juni 1891 (GS.
175) § 1 Ziff. 4; das GewöSt. vom 24. Juni
1891 (GS. 205) §§ 3, 5; das RStemp G. vom
31. Juli 1895 (GS. 44) § 5 Abs. 1g; das AG-B#.
(GS. 1899, 177) Art. 86 § 1 Ziff. VI;
das KAG. vom 14. Juli 1893 (GS. 152) 8§ 10, 27;
das G., betr, die Umlegung von Grundstücken
in Frankfurt a. M., vom 28. Juli 1902 (GS.]!
273) und das G., betr. die Anlegung und Veränderung
von Straßen und Plätzen in Städten
und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875
(GES. 361) § 3. Auch im Verwaltungsweg ist
wiederholt auf eine Verbesserung der Wohnungsverhältnisse
der minderbemittelten Bevölkerung
hingewirkt worden. So ist durch Erl. vom 2. Okt.
1899 (Ml. 160) die Einführung besonderer
kommunaler Grundsteuerordnungen nach Maßgabe
des gemeinen Wertes unter Begünstigung
gemeinnütziger Baugesellschaften und wirtschaftlich
schwacher Hausbesitzer empfohlen worden.
Auch ist in Bauordnungen auf die Erhaltung
billigen Baugeländes Rücksicht genommen. Für
die Beaufsichtigung der Wohnungen sind unbe-
Wohnungsfürsorge — Wohnungsgeldzuschüsse
schadet der polizeilichen Beaufsichtigung (s. MWohnungspolizei)
in den Gemeinden vielfach
besondere Kommissionen oder Beamte bestellt
worden. Im Reg.-Bez. Düsseldorf ist ein besonderer
Wohnungsinspektor vom
Staat angestellt, dessen Tätigkeit sich auf die Feststellung
der örtlichen Wohnungsverhältnisse, auf
Vorschläge zur Besserung der Wohnungsverhältnisse,
auf die Förderung der Wohnungsoflege
und die Mitwirkung bei Feststellung von Fluchtlinienplänen
erstreckt. Der Kleinwohnungsbau
hat ferner durch die Sparkassen eine Förderung
erfahren, indem Hypotheken auf kleine Wohnungen
zu günstigeren Bedingungen ausgeliehen
worden sind. Auch die Knappschaftskassen haben
für den Bau von Arbeiterwohnungen rund
3 Mill. Mark ausgeliehen. Auf die Förderung des
Arbeiterwohnungswesens durch die Gemeinden
ist durch die Erl. vom 19. März 1901 (HM Bl.
12) und vom 18. Aug. 1902 (HMBl. 346) bingewirkt
worden; insbesondere ist den Gemeinden
die Herstellung billiger Wohnungen für ihre Arbeiter
und gering besoldeten Beamten nach staatlichem
Vorbild empfohlen worden. Ferner sollen
sie die gemeinnützige und genossenschaftliche Bautätigkeit,
insbesondere gemeinnützige Baugenossenschaften
und geeignetenfalls auch die
Privatunternehmungen in ihren dahin zielenden
Bestrebungen durch Nachlaß oder Stundung der
Straßen= und Kanalbaukosten, durch Erlaß der
Baupolizeigebühren, durch unentgeltliche Unterstützung
durch die Gemeindebaubeamten, Zeichnung
von Geschäftsanteilen oder Aktien, billige
Beschaffung von Hypotheken, durch billige lÜberlassung
von Gemeindegrundstücken und Stundung
des Kaufpreises usw. nach Möglichkeit unterstützen.
Die Landesversicherungsanstalten sind
nach Inv W. § 164 Abs. 3 mit Genehmigung
des RB. berechtigt, einen Teil ihres Vermogens
in Grundstücken anzulegen, sofern diese Anlegung
für Veranstaltungen erfolgt, die ausschließlich
oder überwiegend der versicherungspflichtigen
Bevölkerung zugute kommt. Von
dieser Befugnis, über deren Tragweite im Rundschr.
des RVA. vom 5. Febr. 1900 (AN. 16, 390)
nähere Anweisungen erteilt sind, haben die
Landesversicherungsanstalten im weitesten Umfange
zur Förderung des Arbeiterwohnungswesens
Gebrauch gemacht.
Wiedfeldt, Die Verwertung des kommunalen
Grundbesitzes (Referat erstattet auf der VIII. Generalversammlung
des ##beinischen Vereins zur Förderung des
Arbeiterwohnungswesens, mitgeteilt durch Erl. vom
30. März 1907 — HMl. 78); Eberstadt, Handkbuch
es Wohnungswesens und der Wohnungsfrage, 19092:
empfohlen durch Erl. vom 23. Febr. und 13. Mai 19069.
(OMl. S. 113, 259).
Wohnungsgeldzuschüsse. I. Der W. ist eine
den Beamten zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses
gewährte Zulage. Er beruht
auf dem G. vom 12. Mai 1873 (GS. 209) und
wird den unmittelbaren Staatsbeamten, die
eine etatsmäßige Stelle bekleiden und ibre
Besoldung aus der Staatskasse beziehen, gewährt,
ferner den Lehrern und Beamten der Univeritäten
und derjenigen Unterrichts= und sonstigen
Anstalten, bei denen die Gewährung der erforderlichen
Unterhaltungszuschüsse ausschließlich
dem Staate obliegt (§ 1). Nach den Motiven des
Gesetzes beruht die Bewilligung des W. auf
der Erwägung, daß die Staatsbeamten nicht in