Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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gegen  Personen  oder  Sachen  zu  begehen  (StGB.
88  123  Abs.  2,  33  Über  die  Befugnisse  der
Behörden  zum  Betreten  der  W.  s.  Durchsuchungen.


Wohnungsfürsorge.  Unter  W.  werden  die
Bestrebungen  verstanden,  die  auf  die  Beschaffung
wohlfeiler  und  einwandsfreier  Wohnungen  für
die  minderbemittelten  Bevölkerungsklassen  abzielen.
  Träger  dieser  Bestrebungen  sind  vornohmlich
  das  Reich,  die  einzelnen  Bundesstaaten,
die  Gemeinde  und  Kreise,  die  Landesversicherungsanstalten,
  gemeinnützige  Unternehmungen  (Baugenossenschaften,
  Bauvereine  usw.),  sowie  größere
Arbeitgeber,  insbesondere  das  Reich,  die  Bundesstaaten
  und  die  Gemeinden.  Das  Reich  hat  in
seiner  Eigenschaft  als  Arbeitgeber  vornehmlich
in  dienstlichem  Interesse  die  Wohnungsverhältnisse
  seiner  Angestellten  einmal  durch  Erbauung
oder  Anmietung  von  Häusern  auf  eigene  Rechnung
und  durch  Uberlassung  der  darin  enthaltenen
Wohnungen  an  die  Angestellten  als  Dienst=  oder
Mietwohnung  und  sodann  durch  Gewährung
von  Darlehnen  an  Baugenossenschaften  usw.  gefördert.
  Aus  allgemein  sozialpolitischen  Rücksichten
  ist  sodann  zur  Förderung  der  Herstellung
von  Kleinwohnungen  für  die  Arbeiter  und  gering
besoldeten  Beamten  in  Betrieben  und  Verwaltungen
  des  Reiches  ein  Wohnungsfürsorgesonds
  gegründet,  aus  dem  Beihilfen  an  Private
sowie  gemeinnützige  Unternehmungen  gegeben
und  geeignete  Baugelände  für  die  Herstellung
solcher  Wohnungen  unter  Begründung  eines  Erbbaurechtes
  erworben  werden.  Auch  der  preuß.
Staat  wendet  in  seiner  Eigenschaft  als  Arbeitgeber
  zur  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse
  der  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigten  Arbeiter
  und  der  geringer  besoldeten  Staatsbeamten
erhebliche  Mittel  (s.  Baudarlehne  an
Baugenossen  schaften)  auf.  Außer-=dem
  sind  aus  laufenden  Mitteln  Aufwendungen
für  die  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse
der  Arbeiter  und  Betriebsbeamten  erfolgt.  Von
gesetzlichen  Bestimmungen,  die  die  W.  zum  Gegenstande
  haben,  sind  zu  erwähnen  das  G.,  betr.
die  Einrichtung  einer  allgemeinen  Gebäudesteuer,
  vom  21.  Mai  1861  (GS.  317)  §  7  Abs.  2
Ziff.  1;  das  Eink  St  G.  vom  24.  Juni  1891  (GS.
175)  §  1  Ziff.  4;  das  GewöSt.  vom  24.  Juni
1891  (GS.  205)  §§  3,  5;  das  RStemp  G.  vom
31.  Juli  1895  (GS.  44)  §  5  Abs.  1g;  das  AG-B#.
  (GS.  1899,  177)  Art.  86  §  1  Ziff.  VI;
das  KAG.  vom  14.  Juli  1893  (GS.  152)  8§  10,  27;

das  G.,  betr,  die  Umlegung  von  Grundstücken
in  Frankfurt  a.  M.,  vom  28.  Juli  1902  (GS.]!

273)  und  das  G.,  betr.  die  Anlegung  und  Veränderung
  von  Straßen  und  Plätzen  in  Städten
und  ländlichen  Ortschaften,  vom  2.  Juli  1875
(GES.  361)  §  3.  Auch  im  Verwaltungsweg  ist
wiederholt  auf  eine  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse
  der  minderbemittelten  Bevölkerung
hingewirkt  worden.  So  ist  durch  Erl.  vom  2.  Okt.
1899  (Ml.  160)  die  Einführung  besonderer
kommunaler  Grundsteuerordnungen  nach  Maßgabe
  des  gemeinen  Wertes  unter  Begünstigung
gemeinnütziger  Baugesellschaften  und  wirtschaftlich
  schwacher  Hausbesitzer  empfohlen  worden.
Auch  ist  in  Bauordnungen  auf  die  Erhaltung
billigen  Baugeländes  Rücksicht  genommen.  Für
die  Beaufsichtigung  der  Wohnungen  sind  unbe- 



 

Wohnungsfürsorge  —  Wohnungsgeldzuschüsse

schadet  der  polizeilichen  Beaufsichtigung  (s.  MWohnungspolizei)
  in  den  Gemeinden  vielfach
besondere  Kommissionen  oder  Beamte  bestellt
worden.  Im  Reg.-Bez.  Düsseldorf  ist  ein  besonderer
  Wohnungsinspektor  vom
Staat  angestellt,  dessen  Tätigkeit  sich  auf  die  Feststellung
  der  örtlichen  Wohnungsverhältnisse,  auf
Vorschläge  zur  Besserung  der  Wohnungsverhältnisse,
  auf  die  Förderung  der  Wohnungsoflege
und  die  Mitwirkung  bei  Feststellung  von  Fluchtlinienplänen
  erstreckt.  Der  Kleinwohnungsbau
hat  ferner  durch  die  Sparkassen  eine  Förderung
erfahren,  indem  Hypotheken  auf  kleine  Wohnungen
  zu  günstigeren  Bedingungen  ausgeliehen
worden  sind.  Auch  die  Knappschaftskassen  haben
für  den  Bau  von  Arbeiterwohnungen  rund
3  Mill.  Mark  ausgeliehen.  Auf  die  Förderung  des
Arbeiterwohnungswesens  durch  die  Gemeinden
ist  durch  die  Erl.  vom  19.  März  1901  (HM  Bl.
12)  und  vom  18.  Aug.  1902  (HMBl.  346)  bingewirkt
  worden;  insbesondere  ist  den  Gemeinden
die  Herstellung  billiger  Wohnungen  für  ihre  Arbeiter
  und  gering  besoldeten  Beamten  nach  staatlichem
  Vorbild  empfohlen  worden.  Ferner  sollen
sie  die  gemeinnützige  und  genossenschaftliche  Bautätigkeit,
  insbesondere  gemeinnützige  Baugenossenschaften
  und  geeignetenfalls  auch  die
Privatunternehmungen  in  ihren  dahin  zielenden
Bestrebungen  durch  Nachlaß  oder  Stundung  der
Straßen=  und  Kanalbaukosten,  durch  Erlaß  der
Baupolizeigebühren,  durch  unentgeltliche  Unterstützung
  durch  die  Gemeindebaubeamten,  Zeichnung
  von  Geschäftsanteilen  oder  Aktien,  billige
Beschaffung  von  Hypotheken,  durch  billige  lÜberlassung
  von  Gemeindegrundstücken  und  Stundung
des  Kaufpreises  usw.  nach  Möglichkeit  unterstützen.
  Die  Landesversicherungsanstalten  sind
nach  Inv  W.  §  164  Abs.  3  mit  Genehmigung
des  RB.  berechtigt,  einen  Teil  ihres  Vermogens
in  Grundstücken  anzulegen,  sofern  diese  Anlegung
  für  Veranstaltungen  erfolgt,  die  ausschließlich
  oder  überwiegend  der  versicherungspflichtigen
  Bevölkerung  zugute  kommt.  Von
dieser  Befugnis,  über  deren  Tragweite  im  Rundschr.
  des  RVA.  vom  5.  Febr.  1900  (AN.  16,  390)
nähere  Anweisungen  erteilt  sind,  haben  die
Landesversicherungsanstalten  im  weitesten  Umfange
  zur  Förderung  des  Arbeiterwohnungswesens
  Gebrauch  gemacht.

Wiedfeldt,  Die  Verwertung  des  kommunalen
Grundbesitzes  (Referat  erstattet  auf  der  VIII.  Generalversammlung
  des  ##beinischen  Vereins  zur  Förderung  des
Arbeiterwohnungswesens,  mitgeteilt  durch  Erl.  vom
30.  März  1907  —  HMl.  78);  Eberstadt,  Handkbuch
es  Wohnungswesens  und  der  Wohnungsfrage,  19092:

empfohlen  durch  Erl.  vom  23.  Febr.  und  13.  Mai  19069.
(OMl.  S.  113,  259).

Wohnungsgeldzuschüsse.  I.  Der  W.  ist  eine
den  Beamten  zur  Befriedigung  des  Wohnungsbedürfnisses
  gewährte  Zulage.  Er  beruht
auf  dem  G.  vom  12.  Mai  1873  (GS.  209)  und
wird  den  unmittelbaren  Staatsbeamten,  die
eine  etatsmäßige  Stelle  bekleiden  und  ibre
Besoldung  aus  der  Staatskasse  beziehen,  gewährt,
ferner  den  Lehrern  und  Beamten  der  Univeritäten
  und  derjenigen  Unterrichts=  und  sonstigen
Anstalten,  bei  denen  die  Gewährung  der  erforderlichen
  Unterhaltungszuschüsse  ausschließlich
dem  Staate  obliegt  (§  1).  Nach  den  Motiven  des
Gesetzes  beruht  die  Bewilligung  des  W.  auf
der  Erwägung,  daß  die  Staatsbeamten  nicht  in