Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6594.) Allerhöchster Erlaß vom 25. März 1867., betreffend die in Gemäßheit des Ge- 
setzes vom 16. Februar 1867. wegen Uebernahme des Fürstlich Thurn 
und Taxgisschen Postwesens auf Preußen aufzunehmende StaatSanleihe 
von drei Millionen Thaler. 
A Ihren Bericht vom 21. d. Mts. genehmige Ich, daß die Staatsanleihe 
von drei Millionen Thaler, welche in Gemäßheit des aeetes vom 16. Februar 
d. I., betreffend die Uebernahme des Fürstlich Thurn und Taxi schen ostwesens 
auf Preußen (Gesetz= Samml. S. 353.), aufzunehmen ist, in Schuldverschreibungen 
über Einhundert Thaler, zweihundert Thaler, fünfhundert Thaler und Eintausend 
Thaler ausgegeben und mit vier einhalb Prozent jährlich am 1. April und 
1. Oktober seden Jahres verzinst werde. Vom Jahre 1868. ab ist diese Anleihe 
jährlich mindestens mit Einem Prozent des Gesammtkapitals, sowie mit dem 
etrage der durch die fortschreitende Amortisation ersparten und der durch Ver- 
jährung erloschenen Zinsen zu tilgen. Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, 
* den hiernach zu berechnenden Tilgungsfonds zu verstärken, als auch die 
ämmtlichen Schuldverschreibungen zur chluns nach sechsmonatlicher Frist 
auf ein Mal zu kündigen. Ich ermächtige 
zu treffen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
Berlin, den 25. März 1867. 
ie, hiernach die weitere Anordnung 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. 
An den Finanzminister. 
r. 6694 6586.) (Nr. 6595.)
	        
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