Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 27. 
. 
  
  
  
(Nr. 6597.) Gemeindeverfaffungs-Gesetz für die Stadt Frankfurt a. M. Vom 25. März 1867. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen hiermit, was folgt: 
F. 1. 
Das gegenwärtige Verfassungsgesetz soll Geltung haben für die Stadt- 
gemeinde Frcufurt a. M einsch ßsnsn lpel 7 deren Gemarkung. 
. 2. 
Der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. steht die Selbstverwaltung ihrer 
Angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes zu. Sie wird durch 
einen Magistrat und eine Stadtverordneten-Versammlung vertreten. 
G. 3. 
Durch übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Stadtverord- 
neten-Versammlung können für die Stabtgemeindo Frankfurt a. M. mit Geneh- 
migung der Regierung statutarische Anordnungen getroffen werden, welche jedoch 
den bestehenden Gesetzen nicht widersprechen dürfen: 
1) über solche An Tegenheiten der Stadtgemeinde, sowie über solche Rechte 
und Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz 
Taerschtedenhelten gestattet, oder keine ausdrücklichen Bestimmungen 
enthält; 
2) über st e eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen, insbesondere 
auch " s Herstellung einer etwa als wünschenswerth sich herausstel- 
lenden kommunalen Verbindung zwischen der Stadtgemeinde Frankfurt 
a. M. und deren Nachbargemeinden, vorbehaltlich der Zustimmung der 
letzteren. 4 
F. 4. 
Die Vereinigung eines anderen Gemeindebezirks mit dem Bezirk der 
Jshenng 1807. (Nr. 6597,) 54 Stadt- 
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1867.
	        
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