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Stadtgemeinde Frankfurt a. M. kann nur unter Zustimmung der betheiligten
Gemeinden und mit Genehmigung des Königs erfolgen.
Andere Veränderungen des Stadtbezirks können vorgenommen werden:
1) mit Genehmigung der Regierung, wenn die betheiligten Gemeinden und
die Besitzer der betreffenden Grundstücke damit rinwerstnden sind, oder nur
2) mit Genehmigung des Königs, wenn diest Voraussetzungen nicht zutref-
fen, die Veränderung gleichwohl aber als ein im öffentlichen Interesse
iegendes dringendes Bedürfniß anzuerkennen ist.
g. 5.
Die durch Veränderungen des Stadtbezirks in Ermangelung einer Eini-
gung der Becheiligten erforderlich werdende Regulirung der Verhältnisse erfolgt,
unbeschadet aller aus privatrechtlichen Titeln entspringenden Rechte und Pflichten,
durch Beschluß der Regierung.
Von den Rechten und Pflichten der Einwohner und Burger
der Stadtgemeinde.
)“
Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme der erbienerchüge
Militairdersonen des aktiven Dienststandes, gehören zur Stadtgemeinde Frank.-
furt a. M.
Als Einwohner werden alle diejenigen betrachtet, welche im Stadtbezirke
ihren gesetzlichen Wohnsitz haben.
S. 7.
Alle Einwohner des Stadtbezirks sind, unbeschadet der durch Stiftungs-
und sonstige privatrechtliche Titel begründeten besonderen Rechtsverhältnisse, zur
Mitbenutzung derjenigen öffentlichen Anstalten berechtigt, welche der Stattgemeinde
als solcher gehören, und sind verpflichtet, zu den Gemeindelasten nach Vorschrift
dieses Gesetzes beizutragen.
S. 8.
Wer, ohne im Stadtbezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz hat oder ein
stehendes Gewerbe betreibt, ist dennoch verpflichtet, zu denjenigen Gemeindelasten
beizutragen, welche auf den Grundbesitz oder das Gewerbe) oder auf das aus jenen
Quellen fließende Einkommen gelegt sind.
Dieselbe Verpflichtung haben juristische Personen, welche im Stadtbezirke
Guumdbesitz haben, oder ein stehendes Gewerbe betreiben. "