Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Stadtgemeinde Frankfurt a. M. kann nur unter Zustimmung der betheiligten 
Gemeinden und mit Genehmigung des Königs erfolgen. 
Andere Veränderungen des Stadtbezirks können vorgenommen werden: 
1) mit Genehmigung der Regierung, wenn die betheiligten Gemeinden und 
die Besitzer der betreffenden Grundstücke damit rinwerstnden sind, oder nur 
2) mit Genehmigung des Königs, wenn diest Voraussetzungen nicht zutref- 
fen, die Veränderung gleichwohl aber als ein im öffentlichen Interesse 
iegendes dringendes Bedürfniß anzuerkennen ist. 
g. 5. 
Die durch Veränderungen des Stadtbezirks in Ermangelung einer Eini- 
gung der Becheiligten erforderlich werdende Regulirung der Verhältnisse erfolgt, 
unbeschadet aller aus privatrechtlichen Titeln entspringenden Rechte und Pflichten, 
durch Beschluß der Regierung. 
Von den Rechten und Pflichten der Einwohner und Burger 
der Stadtgemeinde. 
)“ 
Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme der erbienerchüge 
Militairdersonen des aktiven Dienststandes, gehören zur Stadtgemeinde Frank.- 
furt a. M. 
Als Einwohner werden alle diejenigen betrachtet, welche im Stadtbezirke 
ihren gesetzlichen Wohnsitz haben. 
S. 7. 
Alle Einwohner des Stadtbezirks sind, unbeschadet der durch Stiftungs- 
und sonstige privatrechtliche Titel begründeten besonderen Rechtsverhältnisse, zur 
Mitbenutzung derjenigen öffentlichen Anstalten berechtigt, welche der Stattgemeinde 
als solcher gehören, und sind verpflichtet, zu den Gemeindelasten nach Vorschrift 
dieses Gesetzes beizutragen. 
S. 8. 
Wer, ohne im Stadtbezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz hat oder ein 
stehendes Gewerbe betreibt, ist dennoch verpflichtet, zu denjenigen Gemeindelasten 
beizutragen, welche auf den Grundbesitz oder das Gewerbe) oder auf das aus jenen 
Quellen fließende Einkommen gelegt sind. 
Dieselbe Verpflichtung haben juristische Personen, welche im Stadtbezirke 
Guumdbesitz haben, oder ein stehendes Gewerbe betreiben. "
	        
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