Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 423 — 
(Nr. 6598.) Verordnung, den Betrieb stehender Gewerbe im vormaligen Kurfürstenthum 
Hessen betreffend. Vom 29. März 1867. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r 
verordnen für das vormalige Kurfürstenthum Hessen, was folgt: 
S. 1. 
Das den Zünften zustehende Recht, Andere von dem Betriebe eines Ge- 
werbes auszuschließen, wird aufgehoben. 
K. 2. 
Die gesetzlichen Besimmungen, nach welchen auf den Dörfern einzelne 
Gewerbszweige nicht betrieben werden dürfen, treten außer Anwendung. 
g. 3. 
Die Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbst verfertig- 
ten Waaren und auf Eine Verkaufsstätte (. 182. der Zunftordnung vom 
5. März 1816.) und die Beschränkung der Gesellen in der Wahl der Meister, 
bei denen sie in Arbeit treten wollen, werden aufgehoben. 
. 4. 
Inländern, welche sich in einer Gemeinde als Ortsfremde aufpalten kann 
wegen mangelnder Gemeinde Angehörigkei der selbstständige Betrieb eines Ge- 
werbes nicht versagt werden. Dieselben sind jedoch zur Tragung der den 
Gemeinde-Angehörigen obliegenden Abgaben und Lasten verpflichtet. 
. ö. 
Für den stehenden Betrieb folgender Gewerbe: 
Bierbrauen, Liqueurdestilliren, Essigbrauen, Bäckerei, Vichschlachten, 
Kicchweihschlachten, Wollenspinnen, cbnmefuorsiai (Tabaksspinnen), 
Gypsstampfen, Pottaschesieden, Aschesammeln, Lumpensammeln, Kessel- 
flicken, Zinngießen, Spenglerei, Scheeren= und Instrumentenschleifen; 
andel mit Steinkohlen, Holz, Theer, Eiso, Kupfer und Messing, 
esselwaaren, Gyps, Glas, Teisch, Oel, Wein, Tabak, Leder- und 
Ellenwaaren, desgleichen den Branntwein-Großhandel, 
wird die Konzessionspflichtigkeit, wo sie seither bestand, aufgehoben. 
Auch für den kaufmännischen Handelsbetrieb außerhalb der Städte, sowie 
für die Krämerei, soll die Konzessionspflichtigkeit aufhören, insoweit dazu seit- 
her von Staatsbehörden Konzessionen ertheilt wurden. 
(Nr. 6598.) Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.