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aus Einer Gemarkung mehrere für sich bestehende Jagdbezirke zu bilden, deren
jedoch keiner eine geringere Fläche als 300 Metermorgen umfassen darf.
Den Besitzern der im &. 4. bezeichneten Grundstücke ist es gestattet, sich
mit bese Grundstücken dem Jagdbezirke ibrer Gemeinden anzuschließen.
ie Beschlüsse über alle dergleichen Abänderungen der gewöhnlichen Jagd-
bezirke dürfen sich auf keinen kürzeren Zeitraum als auf drei Jahre, und auf
keinen längeren Zeitraum als auf zwölf Jahre erstrecken.
F. 7.
Die Besitzer isolirt belegener Höfe sind berechiigt, sich mit denjenigen
Grundstücken, welche zu kmh den Hof ganz oder theilweise umgeben,
also nicht mit fremden Grundstücken im Gemenge liegen, von dem Vemeinfchast.
lichen Jagdbezirke auszuschließen, wenn gleich die Grundstücke nicht zu den im
§. 4. gedachten gehören.
K. 8.
Auf den nach &. 7. aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke ausgeschiede-
nen Grundstücken cae die Grundbesitzer, so lange die #usschlieung auert,
die Ausübung des Jagdrechts gänzlich ruhen lassen.
Auch müssen die Grenzen solcher Grundstücke stets erkenmbar bezeich-
net werden.
K. 9.
Grundstücke, welche von einem über 3000 Metermorgen im Zusammen-
hange großen Walde, der eine einzige Besitzung bildet, ganz oder größtentheils
eingeschlossen sind, werden, auch wenn sie nicht unter die Bestimmungen des
7 allen, dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke der Gemeinde nicht zu hlagen.
ie Besitzer solcher Grundstücke sind berpsichtet die Ausübung der n d auf
denselben dem Eigenthümer des sie umschließenden Waldes auf dessen Verlangen
gegen eine nach dem Jagdertrage zu pemehemee Entschädigung zeitpachtweise zu
ubertragen/ oder die Jagdausübung gänzlich ruhen zu lassen.
ie Festsetzung der Entschidigung olgt im Mangel einer Einigun
durch den Landrath, vorbehaltlich der beiden Theilen zustehenden Berufung au
richterliche Entschei ung-
Macht der Waldeigenthümer von seiner Befugniß, die Jagd auf der En-
klave zu erpachten, beim Anerbieten des Titere nicht Gebrauch, so steht dem
letzteren die Ausübung der Jagd auf dem enklavirten Grundstücke zu.
Stoßen mehrere derartige Grundstücke an einander, so daß sie eine un-
unterbrochene zusammenhängende Fläche von mindestens 300 Metermorgen um-
assen, so bilden dieselben einen für sich bestehenden gemeinscheftichen Jagbbezirk,
ür welchen die nämlichen Vorschriften gelten, wie für die gewöhnlichen Jagdbezirke.
K. 10.
In allen Festungswerken ist allein die Militairverwaltung befugt, die
Jagd durch besonders dazu nurnzi Personen ausüben zu lassen. un
ußer-