— 443 —
Anlegung von Staats-Eisenbahnen in dem Gebiete des ehemaligen Königreichs
Hannover zur Anwendung kommt.
Artikel 8.
Die Großherzoglich Oldemburzische Regierung wird bei der im Königlich
Preußischen Gebiete 4 bauenden Bahnstrecke alle Vorkehrungen und Anlagen
einrichten und unterhalten, welche an Wegen, Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen,
Bewässerungs= und Vorkluthanlagen nöthig sind, um die ungestörte Verbindung
wischen den an beiden Seiten der Eisenbahn belegenen Ortschaften und Grund-
4 en zu erhalten, und die benachbarten Grundbesitzer gegen Gefahren und Nach-
theile in Benutzung ihrer Grumdstücke zu sichem. Entsteht die Nothwendigkeit
solcher Anlagen erst nach Eröffnung des Bahnbetriebes durch eine mit den
benachbarten Grundstücken vorgehende Veränderung, so wird die Großherzoglich
Oldenburgische Regierung dieselben zwar einrichten und unterhalten, jedoch nur
auf Kosten der Interessenten. Bestehende Kommunikationswege dürfen nur unter-
brochen werden, nachdem vorher provisorische Einrichtungen getroffen sind, welche
Ven hrebedůrfnifte genügen und den sicherheitspolizeilichen Anforderungen
prechen.
Artikel 9.
Die Großherzoglich Oldenburzisch- Regierung hat für die Verpflegung der
erkrankten Arbeiter und nöthigenfalls für deren Fortschaffung in die Heimath
Sorge zu tragen.
Artikel 10.
Die Landeshoheit bleibt hinsichtlich der von der Großherzoglich Oldenbur-
ischen Regierung zu bauenden und zu betreibenden Bahnstrecke im Königlich
reußischen Gebiete der Königlich Preußischen Regierung auedrücklich vorbehalten.
Auch sollen die an der Bahnstrecke im Königlich Preußischen Gebiete zu errichtenden
Hoheitszeichen nur diejenigen des Preußischen Staates sein.
Alle innerhalb des Königlich Preußischen Gebietes vorkommenden, die
Bahnanlage oder den Transport auf derselben betreffenden Verbrechen, Vergehen
und Uebertretungen sollen den Königlich Preußischen Behörden r Untersuchun
und Bestrafung angezeigt und nach den Königlich Preußischen Gesetzen beurtheilt
werden.
Für die auf den Eisenbahndienst bezüglichen Dienstverbrechen und Vergehen
der von der Großherzo lig Oldenburgischen Regierung angestellten Beamten sind
jedoch die — ldenburgischen Behörden allein zuständig.
Wird die Verhaftung eines auf der Bahn innerhalb des Königlich Preußischen
Gebietes angsstellt roßherzoglich Oldenburgischen Eisenbahnbediensteten wegen
Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen von Königlich Preußischen Behörden
verfügt, 8 wird hierbei von denselben auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes
gehörige Rücksicht genommen und, so weit es nach den Unwänden irgend thunli
ist, die nächstvorgcheh Eisenbahnbehörde so zeitig vor der erhaftung in Kenntni
(Nr. 6603.) 9 ge-