Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Anlegung von Staats-Eisenbahnen in dem Gebiete des ehemaligen Königreichs 
Hannover zur Anwendung kommt. 
Artikel 8. 
Die Großherzoglich Oldemburzische Regierung wird bei der im Königlich 
Preußischen Gebiete 4 bauenden Bahnstrecke alle Vorkehrungen und Anlagen 
einrichten und unterhalten, welche an Wegen, Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen, 
Bewässerungs= und Vorkluthanlagen nöthig sind, um die ungestörte Verbindung 
wischen den an beiden Seiten der Eisenbahn belegenen Ortschaften und Grund- 
4 en zu erhalten, und die benachbarten Grundbesitzer gegen Gefahren und Nach- 
theile in Benutzung ihrer Grumdstücke zu sichem. Entsteht die Nothwendigkeit 
solcher Anlagen erst nach Eröffnung des Bahnbetriebes durch eine mit den 
benachbarten Grundstücken vorgehende Veränderung, so wird die Großherzoglich 
Oldenburgische Regierung dieselben zwar einrichten und unterhalten, jedoch nur 
auf Kosten der Interessenten. Bestehende Kommunikationswege dürfen nur unter- 
brochen werden, nachdem vorher provisorische Einrichtungen getroffen sind, welche 
Ven hrebedůrfnifte genügen und den sicherheitspolizeilichen Anforderungen 
prechen. 
Artikel 9. 
Die Großherzoglich Oldenburzisch- Regierung hat für die Verpflegung der 
erkrankten Arbeiter und nöthigenfalls für deren Fortschaffung in die Heimath 
Sorge zu tragen. 
Artikel 10. 
Die Landeshoheit bleibt hinsichtlich der von der Großherzoglich Oldenbur- 
ischen Regierung zu bauenden und zu betreibenden Bahnstrecke im Königlich 
reußischen Gebiete der Königlich Preußischen Regierung auedrücklich vorbehalten. 
Auch sollen die an der Bahnstrecke im Königlich Preußischen Gebiete zu errichtenden 
Hoheitszeichen nur diejenigen des Preußischen Staates sein. 
Alle innerhalb des Königlich Preußischen Gebietes vorkommenden, die 
Bahnanlage oder den Transport auf derselben betreffenden Verbrechen, Vergehen 
und Uebertretungen sollen den Königlich Preußischen Behörden r Untersuchun 
und Bestrafung angezeigt und nach den Königlich Preußischen Gesetzen beurtheilt 
werden. 
Für die auf den Eisenbahndienst bezüglichen Dienstverbrechen und Vergehen 
der von der Großherzo lig Oldenburgischen Regierung angestellten Beamten sind 
jedoch die — ldenburgischen Behörden allein zuständig. 
Wird die Verhaftung eines auf der Bahn innerhalb des Königlich Preußischen 
Gebietes angsstellt roßherzoglich Oldenburgischen Eisenbahnbediensteten wegen 
Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen von Königlich Preußischen Behörden 
verfügt, 8 wird hierbei von denselben auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes 
gehörige Rücksicht genommen und, so weit es nach den Unwänden irgend thunli 
ist, die nächstvorgcheh Eisenbahnbehörde so zeitig vor der erhaftung in Kenntni 
(Nr. 6603.) 9 ge-
	        
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