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gesetzt werden, daß der etwa nöthige Stellvertreter noch rechtzeitig in den Dienst
eingewiesen werden kann.
Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses dieses Ver-
trages an gerechnet, in Bezug auf Eisenbahn-Unternehmungen von der Königlich
Preußischen Regierung erlassen werden, sollen für die in Rede stehende Eisenbahn,
so lange sie im Eigenthume und im Betriebe der Großherzoglich Oldenburgischen
Regierung sich befindet, ohne vorherige Verständigung keine Anwendung finden.
Artikel 11.
Es bleibt der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten, innerhalb ihres
Gebietes an die im Artikel 1. bezeichnete Eisenbahn andere Bahnen anzuschließen,
beziehungsweise darüber oder darunter wegzuführen.
Artikel 12.
Die Bahn oligei. Ordnungen werden von der Königlich Preußischen Rezie-
rung für die A#usthere ihres Gebietes nach vorgängiher Verständigung mit der
den Betrieb führenden Großherzoglich Oldenburgischen Regierung erlassen werden.
Den Großherzoglich Oldenburgischen Eisenbahnbeamten werden dabei in Bezug
auf die Eisenbahnpolizei dieselben Befugnisse eingeräumt werden, welche auf den
Königlich Preußischen Staatsbahnen die betreffenden Königlich Preußischen Bahn-
beamten auszuüben haben. Die von der Großherzoglich Olden urgischen Regierung
geprüften Betriebsmittel sollen ohne weitere Revision im Königlich Preußischen
Pediele zugelassen werden.
Artikel 13.
Die Großherzoglich Oldenburfiche Regierung verpflichtet sich, die auf Grund
dieses Vertrages von ihr im Königlich Preußischen Gebiete ausgebaute Bahn mit
lächer Sor Fat serzwähren zu unterhalten und zu betreiben, wie ihre Staats-
ahnen auf Großherzoglich Oldenburgischem Gebiete.
Artikel 14.
Betreff der Staats= und Gemeindeabgaben und Lasten wird die Kö-
niglich Preußische Regierung die Befreiungen, welche sie der am meisten begün-
stigten Regierung oder Eisenbahngesellsca für ihre Eisenbahnen im Königlich
Preußischen Gebiete eingeräumt hat, oder noch einräumen wird, auch der Groß-
berogich Oldenburgischen Regierung zu Theil werden lassen. Insbesondere soll
der Betrieb auf der im Königlich Preußischen Gebiete liegenden Strecke der
Vah zwischen Oldenburg und Leer, so lange sie sich im Eigenthume und Be-
triebe der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung befindet, mit einer Gewerbe-
leuer oder ähnlichen öffentlichen Abgaben nicht belegt werden, auch rücksichtlich
en Grundsteuer als verabredet gelten, daß unter allen Umständen mindestens
die Schienenwege von der Grundsteuer befreit bleiben müssen.
Ar.