Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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sein soll, die auf Grund jenes Vertrages anzulegenden und zu betreibenden Tele- 
graphenliuien unter gleichen Voraussetzungen und Bedingungen von Oldenburg 
is Leer fortzusetzen. 
Die Königlich Preußische Regierung räumt dagegen der Großherzoglich 
Oldenburgischen Regierung isch Befuc iß can auf der e0e letzterer gebauten und 
betriebenen Bahnstucke. im Königlich Preußischen Gebiete für Eisenbahndienstzwecke 
eine Telegraphenleitung anzulegen und zu unterhalten. Bei Ausübung dieses 
Rechtes wird die Hüchzerta Oldenburgische Regierung auf allen Eisenbahn- 
stations= oder Haltepunkten, wo des Eise bahndienste wegen ein Telegraphen- 
betrieb stattfindet, insoweit die Königlich Preußicche Regierungess verlangt, den 
Habntelegraphen auch für dden telegraphischen Verkehr der Behörden und des 
Publikums nutzbar machen, und in diesem Falle keine höhere Gebühren in Anwen- 
dung bringen, als im Großherzoglich Oldenburgischen Gebiete für gleiche Leistungen 
erhoben werden. 
Artikel 21. 
Auf der im Artikel 1. gemannten Eisenbahn sollen für die Beförderung 
von Königlich Preußischen Militair= und Marinemannschaften keine höhere als 
die jeweilig auf den Königlich Preußischen Staats-Eisenbahnen geltenden Sätze 
erhoben werden. 
Einer jeden auf der Eisenbahn aus dem Preußischen Gebiete, gwe in ent- 
gegengesetzter Richtung durch das Großhersoglich Oldenburgische Gebiet zu be- 
wirkenden Truppensendung, welche mehr als 1 Bataillon oder 1 Eskadron oder 
1 Batterie beträgt, soll eine Anzeige und zweeh mit der Groseh 
Oldenburgischen Regierung binnen angemessener Frist vorausgehen, en Fällen 
außerordentlicher Donnzlich eit, wo ohne Gefährdung des Zweckes eine vorgängige 
Benehmung mit der Großherzoglichen Regierung richt zu bewirken sein würde, 
will diese es geschehen lassen, daß von dieser Benehmung ausnahmsweise ab- 
gesehen werde. Es soll jedoch aac, in solchen Fällen der Absendung der Trans- 
porte unter allen Umständen eine Anzeige an die Großherzogliche Regierung oder 
an die nach Befinden deshalb mit Anweisung zu versehende Behörde vorangehen. 
Wird ohne vorgineiges Benehmen mit der Großherzoglichen Regierung 
Königlich Preußischer Seits eine Truppenbeförderung auf * Bahn verlangt, 
ist die Großherzogliche Eisenbahnverwaltung, insoweit ihr die dazu erforder- 
ichen Transportmittel auf der betreffenden Station mangeln, zur Ausführung 
des Transportes nur unter der Voraussetzung gehalten, daß die schlenden Trans- 
portmittel Königlich Preußischer Seits gestellt werden. 
Artikel 22. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung überläßt dem Ermessen der 
Königlich Preußischen Negierung, zur Ueberwachung der Königlich Preußischen 
Interessen und Gerechtsame bei der von der Großherzoglich Oldenburgischen Re- 
ierung im Königlich Preußischen Gebiete gebauten und betriebenen Eisenbahn, 
43 zur Verhandlung mit der Großherzoglich Oldenburgischen Eisenbahn-Ver. 
(Nr. 6603.) wal-
	        
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