Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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C. 9. 
An der Spitze der Genossenschaft steht der Landrath des Wongrowitzer 
Kreises als Sozietätsdirektor. Derselbe führt die Verwaltung nach den Bestim- 
mungen dieses Statuts und den Beschlussen des Vorstandes und vertritt die Ge- 
nossenschaft in allen Angelegenheiten dritten Personen und Behörden gegenüber, 
in und außer Gericht, wenn es nöthig werden sollte. · 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den festgesetzten 
Plänen zu veranlassen und Fl zu beauffchtigen, 
b) die Hebelisten anzulegen, die Beiträge auszuschreiben und von den Säu- 
migen event. durch administrative Exekution zur Kreis-Kommunalkasse 
einzuziehen, die Zahlung auf die Kasse anzuweisen und die Kassenverwaltung 
zu revidiren; 
J) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. 
In Behinderungsfällen läßt der bandrath, die Angelegenheiten der Genossen- 
scast durch einen von ihm aus der Zahl der Vorstandsmitglieder zu ernennenden 
tellvertreter leiten. 
S. 10. 
Dem Sozietätsdirektor wird ein Vorstand von vier Mitgliedern beigeordnet, 
welcher unter dem Vorsitze des Sozietätsdirektors nach Stimmenmehrheit bindende 
Beschlüsse für die Sozietät 14 fassen, den Direktor in seiner Geschäftsführung zu 
unterstützen und das Beste der Sozietät überall wahrzunehmen hat. 
Bei etwa vorkommender Stimmengleichheit giebt die Stimme des Sozietäts- 
direktors den Ausschlag. 
KC. 11. 
Ein Vorstandsmitglied wird Fwät von den Besitzern der Domaine 
Rgielsko, des Gutes Rombezyn, des Gutes Leckno und der Probstei Leckno, das 
weite von den Besitzern aus Dorf Rgielsko, Tarnowo, Stadt Leckno und 
racholin, das dritte von den Besitzern der Güter Mrowiniec, Regdosz, Zabiszin, 
Werkowo und Niemczynek, das vierte endlich von den Besitzern der Güter 
Stempuchowo, Modrzewiec, Niemczyn, Starenzynek und den Betheiligten aus 
Koscielsko, Dorf Kopanin und Dorf Niemchyn. 
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre, so jedoch, daß alle drei Jahre zwei 
Mitglieder ausscheiden. 
Nach Ablauf der ersten drei Jahre entscheidet das Loos zwischen den beiden 
Vorstandsmitgliedem aus dem ersten und zweiten, und zwischen den beiden aus 
dem dritten und vierten Wahlbezirk, wer von ihnen ausscheidet) später tritt jedes- 
mal das ältere Mitglied aus. Er
	        
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