Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6609.) Allerhöchster Erlaß vom 5. April 1867., betreffend die Vereinigung des Postwesens 
in den durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866. J. 1. Nr. 1. bis 3. 
mit der Preußischen Monarchie vereinigten vormals Bayerischen Landes- 
theilen mit dem in den alten Preußischen Landestheilen. 
a das Postwesen in den durch Gesetz vom 24. Dezember 1866. (Gesetz- 
Samml. S. 876.) F. 1. Nr. 1. bis 3. mit der Preußischen Monarchie ver- 
einigten vormals Bayerischen Eandestbelen auf die Preußische Postverwaltung 
1bergögangen ist, so genehmige Ich auf den Bericht des Staatsministeriums vom 
22. März d. I., daß die #esinne des Preußischen internen Portotarifs 
und Zeitungsprovisions-Tarifs auf den Austausch zwischen den alten Preußischen 
Provinzen (denen in dieser Beiiehun das vormalge önigreich Hannover und 
die Herzogthümer Schleswig un Vonsstein hinzutreten) einerseits und den ge- 
nannten vormals Bayerischen Landestheilen andererseits ausgedehnt werden, daß 
die der Preußischen Postverwaltung gesetzlich ertheilte Ermächtigung, über gewisse 
Gegenstände des Versendungs= und Reiseverkehrs im Wege des leglements die 
erforderlichen Vorschriften zu teeffen, ferner die dem Chef des Preußischen Post- 
wesens zustehende ein in nschun des Portofreiheitswesens und die von 
der Preußischen Postverwaltung geübte Befugniß zur Ernennung und Anstellung 
von Beamten in gleichem Umfange auch in den genannten vormals Bayerischen 
Landestheilen in Anwendung kommen. 
Berlin, den 5. April 1867. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg. 
An das Staatsministerium. 
  
(Nr. 6609—6610.) (Nr. 6610.)
	        
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