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(Nr. 6609.) Allerhöchster Erlaß vom 5. April 1867., betreffend die Vereinigung des Postwesens
in den durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866. J. 1. Nr. 1. bis 3.
mit der Preußischen Monarchie vereinigten vormals Bayerischen Landes-
theilen mit dem in den alten Preußischen Landestheilen.
a das Postwesen in den durch Gesetz vom 24. Dezember 1866. (Gesetz-
Samml. S. 876.) F. 1. Nr. 1. bis 3. mit der Preußischen Monarchie ver-
einigten vormals Bayerischen Eandestbelen auf die Preußische Postverwaltung
1bergögangen ist, so genehmige Ich auf den Bericht des Staatsministeriums vom
22. März d. I., daß die #esinne des Preußischen internen Portotarifs
und Zeitungsprovisions-Tarifs auf den Austausch zwischen den alten Preußischen
Provinzen (denen in dieser Beiiehun das vormalge önigreich Hannover und
die Herzogthümer Schleswig un Vonsstein hinzutreten) einerseits und den ge-
nannten vormals Bayerischen Landestheilen andererseits ausgedehnt werden, daß
die der Preußischen Postverwaltung gesetzlich ertheilte Ermächtigung, über gewisse
Gegenstände des Versendungs= und Reiseverkehrs im Wege des leglements die
erforderlichen Vorschriften zu teeffen, ferner die dem Chef des Preußischen Post-
wesens zustehende ein in nschun des Portofreiheitswesens und die von
der Preußischen Postverwaltung geübte Befugniß zur Ernennung und Anstellung
von Beamten in gleichem Umfange auch in den genannten vormals Bayerischen
Landestheilen in Anwendung kommen.
Berlin, den 5. April 1867.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg.
An das Staatsministerium.
(Nr. 6609—6610.) (Nr. 6610.)