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(Nr. 6612.) Allerhöchster Erlaß vom 5. November 1866., betreffend die Organisation der
Justizpflege in den von dem Großherzoge von Hessen und bei Rhein ab-
getretenen Theilen der Provinz Oberhessen.
Ar# Ihren Bericht vom 27. Oktober d. J. will Ich hiermit bis auf Weiteres
bestimmen, daß
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der von dem Großherhoge von Hessen und bei Rhein in dem Friedens-
vertrage vom 3. September d. J. Mir abgetretene nordwestliche Theil
des Kreises Gießen, welcher die Orte Frankenbach, Krumbach, Königs-
berg, Fellingshausen, Bieber, Haina, Rodheim, Waldgirmes, Naunheim
und Hermannstein mit ihren Gemarkungen umfaßt, dem Bezirke des
Landgerichts Gladenbach hinzutreten soll
. für die Landgerichtsbezirke Vöhl, Battenberh, Biedenkopf und Gladen-
a
ch (letzterer einschließlich der ihm nach Nr. I. hinzutretenden Ortschaften)
ein Bezirksstrafgericht zu Biedenkopf errichtet werde;
an Stelle des Hofgerichts zu Gießen für die ad II. genannten Gerichts-
bezirke als Schwurgrichtshol und als Gericht zweiter Instanz das Hof-
und Appellationsgericht zu Dillenburg treten, und
in dritter Instanz und als Kassationsgericht über die gegen Urtheile des
Schwurgerichtshofes eingelegten Rechtsmittel das Ober-Appellationsgericht
zu Wiesbaden entscheiden sollt ·
.inCivilprozessenundStrafsachenausdenadlLbezeichnetenBesickm
für die zweite Instanz die bisher daselbst in Geltung gewesenen Prozeß-
vorschriften der Gro#berzegich Hüchen Gesehhebum auch bei dem
Hof- und Appellationsgerichte zu Dillenburg in Anwendung zu bringen;
die Zuständigkeit des Schwurgerichts nach der Strafprozeß Ordnung
für die Großhergoglichen Propinzen Starkenburg und Oberhessen vom
13. September 1865. zu beurtheilen; dagegen
das Verfahren bei Verweisung der Sachen vor das Schwurgericht, die
Doelbemunge bei demselben, die Wahl der Geschworenen, sowie das
Verfahren in Ansehun der Rechtsmittel nach dem Herzoglich Nassauischen
Gesetze, betreffend die Einführung des mündlichen und öffentlichen Straf-
verfahrens mit Schwurgerichten, vom 14. April 1849. zu regeln; endlich
die ebenfalls in dem Frichensvertrage vom 3. September d. J. ab-
etretenen Gebietstheile: Ortsbezirk SKelheim und der unter Groß-
gerzoglch Hessischer Souverainetät gestandene Theil des Ortsbezn
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