— 493 —
strecken, als Gewerbesteuer, Konzessionsgeld und dergleichen auferlegt
werden sollen, jedoch vorbehaltlich der Entrichtung der Grundsteuer und
anderer dinglicher Lasten, soweit solche nach der bestehenden Landesgesetz-
gebung von der Gesellschaft zu übernehmen sind;
b) daß die Königlich Preußische Regierung die Feststellung der vorgedachten
Abgabe übergehmnen und diese Aggabs alsährüich an 6 mireiiten
Regierungen, nach Maaßgabe ihrer Bethei igin, Seitens der Direktion
der Thürineischen Eisenbahngesellschaft abführen lassen wird, in Ausehung
welcher Betheiligung die in dem vormaligen gfürstenthum Hessen un
dem Herzogthum Sachsen-Meiningen belegenen Strecken der Thüringischen
Eisenbahn mit Rücksicht a die Uebereinkunft in dem Berliner Schluß-
Wotofoll vom 19. April 1844. den in dem Eroßherzogthum Sachsen-
eimar-Eisenach belegenen Strecken zugerechnet werden; die über Herzog-
lich Sachsen-Altenburgisches Gebiet führende Strecke der Weißenfels-
Geraer Zweigbahn aber nach dem Staatsvertrage vom 25. November
1857. den in Preußen belegenen Strecken hinzutritt.
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits vorstehende Ministerial-Erklärung
in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt worden, welche nach erfolgter
Auswechselung gegen übereinstimmende Erklärungen des Großherzoglich Sa "4 -
Weimar-Eisena3ifchen und des Herzoglich Sachsen-Coburg= und Gothaischen
Staatsministeriums Kraft und Wirksamkeit haben soll.
Berlin, den 13. März 1867.
Der Koniglich Preußische Präsident des Staatsministeriums und
Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
(L. S.) Gr. v. Bismarck= Schönha usen.
Vorstehende MinisterialErklärung wird, nachdem fie gegen übereinstimmende
Erklärungen des Großherzoglich Ssene ren Staatsministeriums
und des Herzoglich esis und Gothaischen Staatsministeriums aus-
gewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 16. April 1867.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
v. Thile.
(Nr. 6613—6614.) (Nr. 6614.)