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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 34.
(Nr. 6617.) Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-
Genossenschaften. Vom 27. März 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #rc.
brrerh mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Abschnitt I.
Von Errichtung der Genossenschaften.
K. 1.
Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl) welche die Förderung
des Kredits, des Erwerbes oder der Wirthschaft ihrer Mitglieder mittelst gemein-
schaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossenschaften), namentlich:
1) Vorschuß= und Kreditvereine,
2) Rohstoff= und Magazinvereine,
3) Vereine zur Anfertigung von Gegenständen und zum Verkauf der ge-
fertigten Gegenstände auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivge-
nossenschaften),
4) Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebensbedürfnissen im Großen
und Ablaß in kleineren Partien an ihre Mitglieder (Konsumvereine)),
5) Vereine zur Herstellung von Wohnungen für ihre Mitglieder,
erwerben die im gegenwirtigen Geseze bezeichneten Rechte einer eingetragenen
Genossenschaft“) unter den nachstehend angegebenen Bedingungen.
Jahrgang 1867.1 (Nr. 6617.) 67 g. 2.
Ausgegeben zu Berlin den 27. April 1867.