Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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12) die Bestimmung, daß alle Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der 
Genossenschaft cfoarssh und mit ihrem ganzen Vermögen haften. 
C. 4. 
Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgerichte (Art. 73. des Ein- 
führungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche vom 24. Juni 
1861.)) in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, in das Genossenschafts- 
register, welches einen Theil des Handelsregisters bildet, eingetragen und im 
Auszuge veröffentlicht werden. 
Der Auszug muß enthalten: 
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages; 
2) die Firma und den Sitz der Genossenschaft; 
3) den Gegenstand des Unternehmens; 
4) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit 
beschränkt sein soll; 
5) die Namen und den Wohnort der zeitigen Vorstandsmitglieder; 
6) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben 
aufzunehmen sind. 
Zugleich ist bekannt zu machen, daß das Verzeichniß der Genossenschafter 
jeder Zeit bei dem Handelsgerichte eingesehen werden könne. 
Ist in dem Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vor- 
stand seine Willenserklärungen kund giebt und für die Genossenschaft zeichnet, so 
ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. 
G 5. 
Vor erfolgter Eintragung in das Genossenschaftsregister hat die Genossen- 
schaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht. 
S. 6. 
Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages muß schriftlich erfolgen und 
dem Handelsgerichte unter Ueberreichung zweier Abschriften des Gesellschaftsbe- 
schlusses angemeldet werden. 
Mit dem Abänderungsbeschlusse wird in gleicher Weise wie mit dem ur- 
sprünglichen Vertrage versahren. Eine Veröffentlichung desselben findet nur in 
o weit statt, als sich dadurch die in den früheren Bekanntmachungen enthaltenen 
7 ändern. 
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handels- 
erichte, in dessen Bezirk die Genossenschaft ien Sitz hat, in das Genossen- 
shafteregiser eingetragen ist. 
Grr. 6617. 67“° S. 7.
	        
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