Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K., 26. 
Mitglieder des Vorstandes, welche in dieser ihrer Eigenschaft außer den Grenzen 
ihres Auftrages oder den orschriften dieses Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages 
gt een handeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen 
Schaden. 
Sie haben, wenn ihre Handlungen auf andere, als die in dem gegenwär- 
tigen Gesetze (§. I.) erwähnten g- chäftlichen Zwecke gerichtet sind, oder wenn sie 
in der Generalversammlung die Erörterung von Anträgen gestatten, oder nicht 
verhindern, welche auf keinen geschäftlichen Zweck, sondern auf öffentliche Ange- 
legenheiten (§. 1. der Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Frei- 
heit gelästdenden Mißbrauches des Versammlungsrechtes vom 11. März 1850.) 
gerichtet sind, eine Geldbuße bis zu 200 Thalern verwirkt. 
S. 27. . 
DerGesellschaftsvertragkanndemVorstandeeinenAufsichtsrath(Ver- 
waltungsrath, Ausschuß) an die Seite setzen. 
ein Aufsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführung 
der Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung, er kann sich von dem Gange 
der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften der- 
selben jederzeit einsehen, den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen und Gene- 
ralversammlungen berufen. Er kann, sobald es ihm nothwendig erscheint, Vor- 
standsmitglieder und Beamte vorliufg und zwar bis zur Entscheidung der dem- 
nächst zu berufenden Generalversammlung, von ihren Jesumt en entbinden und 
wegen einstweiliger Fortführung der Geschifte die nöthigen Anstalten treffen. 
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinn- 
vershing zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung Bericht 
zu erstatten. 
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der 
Gesellschaft erforderlich ist. 
g. 28. 
Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die Vorstandsmitglieder die Prozesse 
zu führen, welche die Generalversammlung beschließt. 
Wenn die Genossenschaft gegen die Mitglieder des Aufsichtsrathes einen 
Prozeß zu führen hat, so wird sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der 
Generalversammlung gewählt werden. Jeder Gepossenschafter ist befugt, als 
Intervenient in den Prozeß auf seine Kosten einzutreten. 
F 29. 
Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft, sowie die Vertretung der 
Genossenschaft in Beziehung auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Be- 
vollmächtigten oder Beamten der Genossenschaft zugewiesen werden. In diesem 
Falle bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten olmacht 
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