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sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung
derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
C. 30.
Die Generalversammlung der Genossenschafter wird durch den Vorstand
beausfen, soweit nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu
efugt sind.
Eine Generalversammlung der Genossenschafter ist außer den im Gesell-
schaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Interesse
der Genossenschaft erforderlich erscheint.
Die Generalversammlung muß sofort berufen werden, wenn mindestens
der zehnte Theil der Mitglieder der Genossenschaft in einer von ihnen zu unter-
zeichnenden Eingabe an den Vorstand unter Anführung des Zweckes und der Gründe
darauf entäßt. Ist in dem Genossenschaftsvertrage das Recht der Berufung
einer Generalversammlung einem größeren oder geringeren Theile der Genossen-
schaftsglieder beigelegt, so hat es hierbei sein Bewenden.
F. 31.
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschafts-
vertrag bestimmten Weise zu erfolgen.
Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung be-
kannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser
Veise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch
der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Be—
rufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung
bedarf es der Ankündigung nicht.
g. 32.
Der Vorstand ist zur Beobachtung und Ausführung aller Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrages und der in Gemäßheit derselben von der Generalver=
sammlung gültig gefaßten Beschlüsse verpflichtet und dafür der Genossenschaft
verantwortlich.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in ein Protokollbuch einzu-
tragen, dessen Einsicht jedem Genossenschafter und der Staatsbehörde gestattet
werden muß.
Abschnitt IV.
Von der Auflösung der Genossenschaft und dem Ausscheiden einzelner
Genossenschafter.
& 33.
Die Genossenschaft wird aufgelöst:
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeitz
Jahrgeng 1867. (Nr. 6617.) 2) durch