Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Bekanntmachung,  die  Anlage  der  gerichtlichen  und  administrativen  Depositen  bei  der  k.  Bank
zu  Nürnberg,  hier  bei  deren  Filialen  in  München  und  Augsburg  betr.

Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Nach  dem  Gesetze  vom  25.  Juli  1850,  die  Ueberweisung  der  Depositen  und  Einstands-Kapitalien
  von  der  k.  Staatsschuldentilgungsanstalt  an  die  k.  Bank  zu  Nürnberg  betr.,  (Gesetblatt
  von  1850  S.  409)  find  die  gerichtlichen  und  administrativen  Depositen  des  ganzen
Königreiches  bei  der  k.  Bank  zu  Nürnberg  und  beziehungsweise  ihren  Filialbanken  und  Agenturen
  anzulegen,  und  durch  Bekanntmachung  vom  30.  Juni  1862  (Reggsbl.  von  1862
S.  1605  u.  ff.)  wurden  die  Bankcassen  bestimmt,  bei  welchen  die  Anlage  der  Depositen  aus
den  acht  Kreisen  zu  erfolgen  hat.

Hienach  waren  für  Oberbayern  und  Schwaben  und  Neuburg,  in  welchen  beiden  Kreisen
die  k.  Bank  bisher  keine  Zweigniederlassungen  hatte,  die  bayerische  Hypotheken=  und  Wechselbank
  zu  München,  welche  die  Depositengeschäfte  commissorio  modo  für  die  k.  Bank  besorgte,
  und  deren  Filialen  zu  Augsburg,  Kempten  und  Lindau  als  Depositencassen  aufgestellt
worden.

Nachdem  jedoch  Seine  Majestät  der  König  allergnädigst  zu  genehmigen  geru#t
haben,  daß  in  München  und  Augsburg  noch  im  gegenwärtigen  Jahre  Filialanstalten  der
k.  Bank  zu  Nürnberg  errichtet  werden  und  diese  beiden  k.  Filialbanken  am  1.  October  h.  J.
auch  in's  Leben  treten,  so  wird  nunmehr  die  Bekanntmachung  vom  30.  Juni  1862  dahin  cbgeändert,
  daß  vom  1.  October  h.  Is.  beginnend  die  Anlage  der  Depofiten  von  den  Gerichm
und  Verwaltungsbehörden  in  Oberbayern  bei  der  k.  Filialbank  München  und  do#n
den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden  in  Schwaben  und  Neuburg  bei  der  k.  Filialbank
  Augsburg  zu  erfolgen  hat.

Hiebei  bleibt  es  den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden  von  Oberbayern  und  Schweben
und  Neuburg  unbenommen,  in  einzelnen  Fällen  bei  gegebenen  besonderen  Verhältnissen  di
Depositen  auch  bei  anderen  allenfalls  näher  gelegenen  königlichen  Filialbanken  oder  bei
der  königlichen  Hauptbank  in  Nürnberg  anzulegen.

Die  Zinsenberichtigung  und  die  Rückzahlung  der  bisher  bei  den  Depositencassen  der  bayer.
Hypotheken=  und  Wechselbank  zu  München,  Augsburg,  Kempten  und  Lindau  angelegten  Dezesiten
  erfolgt  vom  1.  October  h.  Is.  an  ebenfalls  durch  die  neu  errichteten  k.  Filialbanken  in
München  und  Augsburg,  an  welche  sich  daher  zu  wenden  ist.