Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die Verpflichtung zur Anzeige der Zahlungseinstellung liegt dem Vorstande 
der aesse sng und wenn die Zahlun zeingellug ma Auflösung der Ge- 
nossenschaft eintritt, den Liquidatoren derselben ob. 
Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, beziehungsweise die Liqui- 
datoren vertreten. Dieselben sind persönlich zu erscheinen und Auskunft zu er- 
theilen in allen Fällen verpflichtet, in welchen dies für den Gemeinschuldner selbst 
vorgeschrieben ist. Ein Akkord tonkordag, kann nicht geschlossen werden. 
Der Konkurs (Falliment) über das Gesellschaftsvermögen zieht den Konkurs 
(Falliment) über das Privatvermögen der einzelnen Genossenschafler nicht nach sich. 
Der Beschluß über Eröffnung des Konkurses (resp. die Erklärung des 
Falliments) hat die Namen der solidarisch verhafteten Genossenschafter nicht zu ent- 
halten. Sobald der Konkurs (Falliment) beendigt ist, sind die Gläubiger be- 
rechtigt, wegen des alnesalg an ihren Forderungen, jedoch nur, wenn solche bei 
dem Konkursverfahren (Falliment) angemeldet und verifizirt 4 einschließlich 
Zinsen und Kosten, die einzelnen, ihnen solidarisch haftenden Genossenschafter in 
Anspruch zu nehmen. 
Abschnitt VI. 
Von der Verjährung der Klagen gegen die Genossenschafter. 
C. 51. 
Die Klagen gegen einen Genossenschafter aus Anprüchen gegen die Ge- 
nossenschaft verjähren in zwei Jahren nach Auflösung der Genossenschaft oder nach 
seinem Ausscheiden oder feiner Auschliekung aus derselben, sofern nicht nach Be- 
schaffenheit der Rorderung eine kürzere Verjährungefrist geedlich eintritt. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auflösung der 
Genossenschaft in das Gwmossenschaftsregister eingetragen oder das Ausscheiden, 
beziehungsweise die Ausschließung des Genossenschafters dem Handelsgerichte an- 
gezeigt ist. Wird die Forderung erst nach diesem Zeitpunkte fällig, so beginnt 
die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit. Ist noch ungetheiltes Ge- 
nossenschaftsvermögen vorhanden, so kann dem Gläubiger die zweijährige Ver- 
jährung nicht entgegengesetzt werden, sofern er seine Befriedigung nur aus dem 
Gesellschaftsvermögen sucht. 
G. 52. 
Die Verjährung zu Gunsten eines auzgeschiedenen oder ausgeschlossenen 
Genossenschafters wird nicht durch Rechtshand ungen gegen einen anderen Ge- 
nossensch ter, wohl aber durch Rechtehn lungen gegen die fortbestehende Ge- 
nossenschaft unterbrochen. 
Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung der Genossenschaft 
zu derselben gehörigen Genossenschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen 
einen anderen Genossenschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die 
Liquidatoren, beziehungsweise gegen die Konkursmasse unterbrochen. *1 
. 53.
	        
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