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Zu Art. 16.
8. 18.
Nachdem der Wahlvorsteher genau um sieben Uhr erklärt hat, daß nur noch die
schon im Wahllokal anwesenden Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, sind die
noch zuzulassenden Wähler von den übrigen im Wahllokal anwesenden Personen in
geeigneter Weise getrennt zu halten; erforderlichen Falles können die Thüren des Wahllokals
auf kurze Zeit, jedoch höchstens bis zur Beendigung der Abstimmung abgeschlossen werden.
Stuttgart, den 28. Februar 1900.
Pischek.