Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Zu  Art.  16.

8.  18.

Nachdem  der  Wahlvorsteher  genau  um  sieben  Uhr  erklärt  hat,  daß  nur  noch  die
schon  im  Wahllokal  anwesenden  Wähler  zur  Stimmabgabe  zugelassen  werden,  sind  die
noch  zuzulassenden  Wähler  von  den  übrigen  im  Wahllokal  anwesenden  Personen  in
geeigneter  Weise  getrennt  zu  halten;  erforderlichen  Falles  können  die  Thüren  des  Wahllokals
  auf  kurze  Zeit,  jedoch  höchstens  bis  zur  Beendigung  der  Abstimmung  abgeschlossen  werden.

Stuttgart,  den  28.  Februar  1900.
Pischek.