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ehoben. Den Gemeinden steht jedoch frei, die Forterhebung dieser Steuer als
tommunalsteuer zu beschließen.
Lertendich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. April 1867.
(L. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6623.) Verordnung, betreffend die Einführung der Preußischen Gesetzgebung in Betreff
der direkten Steuern in dem Gebiete der Herzogthümer Schleswig und
Holstein. Vom 28. April 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen für das mit Unserer Monarchie vereinigte Gebiet der Herzogthümer
Schleswig und Holstein, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
S. 1.
Vom I. Juli 1867. ab werden folgende zur Zeit bestehende direkte Staats-
steuern aufgehoben:
1) die Magazinkorn= und Fouragegelder;
2) die Haussteuer;
3) die Gewerbe-Rekognitionsgelder;
4) die Nahrungssteuer;
5) die Rangsteuer;
6) von der unter der Benennung „Kontribution“ bestehenden Pflugzahls-
abgabe Tllensge Theil, welcher von den Städten und Flecken zu ent-
richten ist;
7) von derselben zu 6. bezeichneten Kontribution, sowie von der Landsteuer,
diejenigen Beträge, welche auf solchen kleinen Besitzungen hasten, welche
lediglich aus Gebäuden nebst Hofraum und einem nicht über Einen Preu-
Ficchen Morgen großen Hausgarten bestehen, endlich
(Nr. 6022—0623.) 72“ 8) von